BEG Wohngebäude

– Anlagen zur Wärmeerzeugung –

Zuschusshöhe maximal 20 % auf maximal 60.000 € pro Wohneinheit, also 12.000 € möglich!

Sanierung Wohngbäude

Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Gefördert werden die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes, das einen Anteil der Wärmeerzeugung aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 und/oder 3.4 und/oder unvermeidbarer Abwärme von mindestens 25 % einbindet.

Wer darf einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Fördergegenstand

Gefördert werden:

  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes

Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.7 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt.

Der Anteil der Wärmeerzeugung aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 und/oder 3.4 und/oder unvermeidbarer Abwärme beträgt mindestens 25 %. Der Anteil der Wärmeerzeugung aus Biomasseheizungen ist somit auf maximal 75 % begrenzt.

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

Weitere Informationen finden Sie auch im Allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung, in unserem Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen sowie in den Richtlinien und technischen Mindestanforderungen.

Die Antragstellung bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes erfordert die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE). Bei der Suche nach dem passenden Energieeffizienz-Experten hilft die von der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) zur Verfügung gestellte Internetseite www.energie-effizienz-experten.de.

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt mindestens 30 % der förderfähigen Ausgaben.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beträgt:

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (bspw. Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.

Die aufgeführten Anlagen zur Wärmeerzeugung werden mit folgendem Grundfördersatz gefördert:

  • Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen mit 30 %

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