KfW 455 E – Einbruchschutz
Investitionszuschuss
Förderziel
Das Programm dient der Förderung von baulichen Maßnahmen in Wohngebäuden, mit denen die Sicherheit erhöht werden.
Davon profitieren alle Altersgruppen. Es ermöglicht den Schutz vor Wohnungseinbruch.
Wer kann Anträge stellen?
– Natürliche Personen als Eigentümer oder Ersterwerber von:
- selbstgenutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten oder
- Eigentumswohnungen in Wohneigentümergemeinschaften
– Natürliche Personen als Mieter von Wohnungen oder Einfamilienhäusern
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen in bestehenden Wohngebäuden in Deutschland im Bereich Einbruchschutz.
Geförderte Maßnahmen Progr. 455 E
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Investitionszuschuss, der nach Abschluss Ihres Vorhabens auf Ihr Konto überwiesen wird.
Bei Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz beträgt der Zuschusssatz 20 % der förderfähigen Investitionskosten pro Antrag. Sofern die förderfähigen Investitionskosten 1.000 Euro übersteigen, werden die ersten 1.000 Euro mit 20 % und die restlichen förderfähigen
Investitionskosten mit 10 % gefördert.
Für Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz werden förderfähige Investitionskosten bis maximal 15.000 Euro pro Wohneinheit bezuschusst. Einen Antrag können Sie stellen, wenn Sie mindestens 500 Euro investieren. Sie können einen neuen Antrag für andere Maßnahmen am gleichen Gebäude frühestens 12 Monate nach dem letzten Zusagedatum stellen.
Maßnahmen zum Einbruchschutz können alternativ auch mit einem Kredit aus „Altersgerecht Umbauen“ (Produktnummer 159) gefördert werden. Insgesamt können in den Produkten Altersgerecht Umbauen Kredit- und Zuschuss für alle Maßnahmen Investitionskosten von maximal 50.000 Euro je Wohneinheit gefördert werden. Hierbei werden alle Kredit- und Zuschusszusagen der KfW und Kreditzusagen von Landesförderinstituten seit 01.04.2009 berücksichtigt.
Folgende Maßnahmen werden gefördert:
Der Einbau von:
1) Einbruchhemmenden Haus- und Wohnungseingangstüren
2) Nachrüstsystemen für Haus- und Wohnungseingangstüren sowie Türspione
3) Nachrüstsystemen für vorhandene Fenster sowie einbruchhemmende Gitter, Klapp- und Rollläden
4) Einbruch- und Überfallmeldeanlagen
5) Baugebundenen Assistenzsystemen
Dieses Förderprodukt kommt nicht in Frage für:
- Maßnahmen an Boardinghäusern(als Beherberungsbetrieb mit hotelähnlichen Leistungen), Ferienhäuser und -wohnungen, Wochenendhäusern
- gewerblich genutzte Flächen
- Maßnahmen an Pflege- und Altenwohnheime, die unter die Landesgesetze und Rechtsverordnungen
auf dem Gebiet des Heimordnungsrechtes der Länder fallen - Einrichtungsgegenstände
- Umschuldungen bestehender Darlehen
- Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben
Aktuelles
KfW-Newsletter vom 01.07.2022 | |||
Antragstopp im Zuschuss Einbruchschutz (455-E) | |||
Der Zuschuss wird finanziert aus Mitteln des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Fördermittel stehen nicht mehr zur Verfügung. Ab sofort können Sie daher keine Anträge mehr für den Investitionszuschuss Einbruchschutz (455-E) stellen. Zugesagte Anträge sind nicht betroffen: |
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Antragstellung
Ihren Antrag für den Zuschuss stellen Sie am besten über die Gut + Günstig Finanzservice GmbH. Buchen Sie hierzu einen Beratungstermin unter https://www.ggfinanz.de/anfrage-beratungstermin/ und wählen den vierten Beratungsgrund „KfW-Investitionszuschüsse & andere Fördermittelzuschüsse“ aus. In diesem Beratungstermin wird dann alles besprochen und im Nachgang wird die Beantragung durch uns durchgeführt. Auch alle erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung werden durch uns aufbereitet und eingereicht.
Nach Antragstellung erhalten Sie von uns eine Bestätigung über den Antragseingang. Ihre Identität weisen Sie dann, nachdem Sie von uns einen Post-ID-Coupon bekommen haben, durch Vorlage Ihres Personalausweises und Ihrer Unterschrift bei der Post nach.
Der Zuschuss ist vor Beginn des Vorhabens zu beantragen. Als Beginn eines Vorhabens gilt der Start der Bauarbeiten vor Ort. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Der Zuschuss ist vor Beginn des Vorhabens zu beantragen. Als Beginn eines Vorhabens gilt der Start der Bauarbeiten vor Ort. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Eine Antragstellung für mehrere einbruchhemmende Maßnahmen am gleichen Gebäude ist nur mit einem Antrag möglich.
Auszahlung
Nachdem der „Nachweis der Vorhabensdurchführung“ erfolgreich durch die KfW geprüft wurde, wird der Zuschuss auf das Konto des Zuschussempfängers überwiesen. Dies erfolgt in der Regel zum Ende des auf die Prüfung folgenden Monats.
Kombination mit anderen Fördermitteln
Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Kredite, Zulagen und Zuschüsse, von zum Beispiel Kommunen oder Berufsgenossenschaften, ist grundsätzlich möglich. Dabei darf die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
Folgende Förderungen dürfen für dieselbe Maßnahme nicht zusammen mit Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss in Anspruch genommen werden:
- Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
- Energieeffizient Sanieren – Kredit (261) – einschließlich einer von der KfW aus Altersgerecht Umbauen – Kredit (159) und Energieeffizient Sanieren – Kredit (261) refinanzierten Förderung eines Landesförderinstituts.
- Mit einer Förderung gemäß Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (sog. Wohnriester) oder
- Mit der Förderung der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten PflegePflichtversicherung (inkl. der Beihilfe für Beamte).
- Nicht möglich ist eine Kombination geförderter Maßnahmen mit einer steuerlichen Förderung gemäß § 35 a Absatz 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen), auch nicht als Aufteilung in Materialkosten und Arbeitsleistung.
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