KfW 459 – Heizungsförderung

für Unternehmen – Wohngebäude

Investitionszuschuss

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die KfW fördert im Rahmen der „BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude“ den Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und den Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz in Deutschland zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Förderziel
Ziel dieser Förderung ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme in Deutschland gesteigert und die Treibhausgas (THG)-Emissionen in Gebäuden gesenkt werden. Das Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus Stufe durch die geförderten Einzelmaßnahmen ist nicht erforderlich.
Um den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen in Wohngebäuden zu beschleunigen, können Unternehmen unter bestimmten, in diesem Merkblatt aufgeführten Fördervoraussetzungen, eine Grundförderung und zusätzlich einen Effizienzbonus sowie einen Emissionsminderungszuschlag erhalten. Damit werden mit diesem Zuschussprodukt Anreize für die Erneuerung und Umrüstung von Heizungen in Wohngebäuden gesetzt und damit ein Beitrag zu einem positiven Klimaeffekt geleistet.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der am 29.12.2023 in der Fassung vom 21.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlichten „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“.
Dieses Förderprodukt erfüllt die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren.

Das Wichtigste in Kürze
Wer kann Anträge stellen?
Für Vorhaben an bestehenden Wohngebäuden in Deutschland sind folgende Investoren, Contractoren und Unternehmen antragsberechtigt:
• Einzelunternehmen
• Freiberuflich Tätige
• Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
• Vereine
• Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen,
• Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
• Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.
Kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände können ihren Antrag im Förderprodukt “BEG Heizungsförderung – Kommunen“ 422) stellen.
Wenn der Zuschussempfänger kein Eigentum an dem Gebäude hat, ist die Gebäudeeigentümerin beziehungsweise der Gebäudeeigentümer vor Antragsstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags zu informieren.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz. Voraussetzungen sind:
• Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt,
• das Wohngebäude fällt nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG),
• mit dem Vorhaben wird die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht,
• der Einbau der Heizung beziehungsweise der Netzanschluss wird mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.
Nicht gefördert werden:
• Eigenbauanlagen und Prototypen (Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden)
• gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlageteilen.

Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss, der nach Abschluss des Vorhabens und nach positiver Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen auf das Bankkonto Ihres Unternehmens überwiesen wird.
Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung und gegebenenfalls einem Effizienzbonus zusammen.
Zusätzlich kann ein Emissionsminderungszuschlag gewährt werden.
Die Mindestinvestitionssumme liegt nach Abzug von Kosten in Höhe des Emissionsminderungszuschlages bei 300 Euro (brutto). Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorliegt.
Ausführliche Informationen finden Sie unter „Details zur Förderung“ in diesem Merkblatt.
In 6 Schritten zum Zuschuss
1. Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen
Bevor Sie den Zuschuss für Ihr Unternehmen beantragen können, müssen Sie von einer Expertin beziehungsweise einem Experten für Energieeffizienz oder einer Fachunternehmerin beziehungsweise einem Fachunternehmer eine BzA erstellen lassen. Die BzA enthält unter anderem Angaben zur geplanten Heizung inklusive den geplanten förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die „Technischen Mindestanforderungen“ (TMA) eingehalten werden.
2. Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung abschließen
Schließen Sie für Ihr Unternehmen mit Ihrem Fachunternehmen einen Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag über den Einbau einer förderfähigen Heizung. Dieser muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Zusage der KfW und das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten. Informationen hierzu und zu einer Übergangsregelung finden Sie unter „Antragstellung“ in diesem Merkblatt.
3. Zuschuss beantragen
Als vertretungsberechtigte Person registrieren Sie Ihr Unternehmen im Kundenportal „Meine KfW“ und wählen dort das Produkt „BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude“ (459) aus.
Anschließend stellen Sie als vertretungsberechtigte Person den Antrag für Ihr Unternehmen. Hierfür benötigen Sie die BzA-ID, die Sie auf der BzA finden. Den abgeschlossenen Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag laden Sie während der Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW“ hoch.
Die KfW behält sich vor, dem Kundenportal einen virtuellen Warteraum vorzuschalten, um einen geordneten Antragsprozess zu gewährleisten und dabei den Zugang zur Beantragungsmöglichkeit zeitweise, zum Beispiel in den Nachtstunden, auszusetzen. Detaillierte Informationen dazu wird die KfW im Kundenportal kommunizieren.

4. Vorhaben durchführen
Nach Erhalt der Zusage der KfW kann Ihr Unternehmen sofort mit dem Vorhaben starten.
5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen lassen
Nach Abschluss des Vorhabens bestätigt die Expertin beziehungsweise der Experte für Energieeffizienz oder die Fachunternehmerin beziehungsweise der Fachunternehmer die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt eine BnD.
6. Zuschuss erhalten
Anschließend identifizieren Sie sich als vertretungsberechtigte Person im Kundenportal „Meine KfW“ und beantragen dort mit der BnD die Auszahlung des Zuschusses für Ihr Unternehmen. Hierfür benötigen Sie die BnD-ID, die Sie auf der BnD finden, Dokumente, die Ihre Vertretungsberechtigung für das Unternehmen nachweisen und alle Rechnungen über die förderfähigen Gesamtkosten und Leistungen Ihrer Fachunternehmen sowie Ihrer Expertin beziehungsweise Ihres Experten für Energieeffizienz.
Details zur Förderung
Grundförderung
Als Grundförderung wird ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt.
Die förderfähigen Gesamtkosten entsprechen den förderfähigen Ausgaben gemäß der Richtlinie. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie in der diesem Merkblatt zu Grunde liegenden „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ und deren Anlage „Technische Mindestanforderungen“ (TMA) sowie im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
Effizienzbonus
Für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärmepumpen bei bivalenten Kombigeräten und Kompaktgeräten wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Voraussetzung ist, dass als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
Emissionsminderungszuschlag
Der Zuschlag wird für die Errichtung von Biomasseanlagen gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Der Zuschlag beträgt pauschal 2.500 Euro. Wird ein Emissionsminderungszuschlag beantragt, so reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten, die für die Zuschussberechnung der Grundförderung und Bonusförderung berücksichtigt werden, um pauschal 2.500 Euro. Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.
Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten (Förderhöchstbetrag)
Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), der für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt wird, beträgt:
• 30.000 Euro für die erste Wohneinheit,
• jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
• jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (zum Beispiel bei einer Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen. Beispiele zur Berechnung finden Sie unter www.kfw.de/459.
Werden mehrere Anträge für ein Gebäude zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt, reduziert sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes um die bereits berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten.
Definition Wohneinheiten
Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC). Als Wohneinheiten in Wohn-, Alten- und Pflegeheimen gelten die Appartements bzw. Wohnschlafräume der Bewohnenden. Küche und Bad können außerhalb dieser Wohneinheiten liegen. In Heimen ist somit für alle Wohneinheiten ein Zugang zu Küche, Badezimmer und Toilette ausreichend. Abweichend davon ist in Pflegeheimen der Zugang zu einer Küche nicht erforderlich
Förderfähige Heizungstechnik
Förderfähig sind folgende Anlagen zur Heizungstechnik sowie deren Kombinationen, wenn sie den jeweiligen technischen Mindestanforderungen der Richtlinie entsprechen:
• Solarthermische Anlagen
• Biomasseheizungen
• Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
• Brennstoffzellenheizungen
• Wasserstofffähige Heizungen (Förderung der Investitionsmehrkosten)
• Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
• Anschluss an ein Gebäudenetz
• Anschluss an ein Wärmenetz
Bei einem Heizungsdefekt können die Ausgaben für die Miete einer provisorischen Heizungstechnik bis zum Einbau einer förderfähigen Heizungsanlage mitgefördert werden.
Diese Mietausgaben werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert.
Die Nutzung von Heizungstechnik ist auch bei Mietkauf, Miete, Leasing und Contracting förderfähig. Die vertraglich vereinbarten Raten können entsprechend der Nutzungsdauer für maximal 10 Jahre als förderfähige Gesamtkosten berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden Kosten, die für den Betrieb, die Instandhaltung und den Energiebezug anfallen.
Eigenleistungen
Bei Eigenleistungen von Unternehmen können die zur Rechnungslegung nach HGB verpflichteten (bau)fachlich kompetenten Personen ( §238 HGB) die Bauleistungen selbst erbringen, wobei die Kostenerfassung als aktivierte Eigenleistung erfolgt. Unternehmen können das Vorhaben durch angestellte fachlich qualifizierte Mitarbeitende, eigene Gewerke bzw. Tochterunternehmen durchführen lassen. Ebenso können eigene Fachunternehmen mit der Durchführung von Vorhaben beauftragt werden. Darunter fallen auch Bauträgerinnen und Bauträger.
Voraussetzung dafür ist, dass eine Expertin beziehungsweise ein Experte für Energieeffizienz oder eine Fachunternehmerin beziehungsweise ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung sowie die korrekte Angabe der Ausgaben für das Material bestätigt.
Gemischt genutzte Gebäude
Gemischt genutzte Gebäude sind in diesem Produkt förderfähig, sofern die Wohnfläche im Gebäude mehr als 50 Prozent der beheizten Gebäudefläche beträgt. Die Kosten, die auf die Nichtwohnnutzung entfallen, können mitgefördert werden. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.
Förderausschlüsse
Die KfW schließt bestimmte Vorhaben generell von einer Förderung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
Antragstellung
Grundlage für Ihre Antragstellung im Namen Ihres Unternehmens im Kundenportal „Meine KfW“ ist die von Ihrer Expertin beziehungsweise Ihrem Experten für Energieeffizienz beziehungsweise von Ihrer Fachunternehmerin beziehungsweise Ihrem Fachunternehmer erstellte BzA.
Grundsätzlich muss vor Antragstellung ein Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag unter Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Erteilung einer Zusage der KfW geschlossen werden. Das heißt, der Vertrag ist bei einer aufschiebenden Bedingung bis zum Eintritt der Bedingung (Zusage der KfW) schwebend unwirksam beziehungsweise mit endgültigem Nichteintritt der Bedingung (Ablehnung des Antrages) endgültig unwirksam. Der Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag muss ein voraussichtliches Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten.
Die Person, die das Unternehmen im Kundenportal „Meine KfW“ registriert hat, muss mit der Person identisch sein, die den Antrag stellt. Die Person muss für das Unternehmen vertretungsberechtigt sein. Die Vertretungsberechtigung ist anhand von Registerauszügen nachzuweisen. Diese sind bei Nachweiseinreichung hochzuladen. Ist ein Unternehmen nicht in einem öffentlichen Register geführt, so ist die in den Gesellschaftsverträgen bzw. Satzungen geregelte Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei gemeinschaftlicher Vertretungsberechtigung ist zusätzlich das Formular „Vollmacht zur Antragstellung im
Kundenportal Meine KfW für gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung“ (600 0005169)“ auszufüllen und bei Nachweiseinreichung hochzuladen.
Es kann nur ein Antrag für dieselbe Maßnahme gestellt werden.
Vorhabenbeginn
Der Abschluss von Lieferungsverträgen oder Leistungsverträgen für das Vorhaben ohne Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Erteilung einer Zusage der KfW gilt als Vorhabenbeginn. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung schließt eine Förderung aus.
Sie beantragen vor Vorhabenbeginn den Zuschuss im Kundenportal „Meine KfW“ (meine.kfw.de), indem Sie das Produkt „BEG Heizungsförderung Unternehmen – Wohngebäude“ (459) auswählen. Bei Antragstellung laden Sie einen unter Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Erteilung einer Zusage der KfW abgeschlossenen Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag Ihres Unternehmens hoch. Der Beginn eines Vorhabens wird in diesem Fall durch die Zusage (Eintritt der Bedingung) beziehungsweise den Start der Bauarbeiten vor Ort definiert.
Übergangsregelung für Vorhaben mit Beginn bis zum 31.08.2024
Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ im Bundesanzeiger am 29.12.2023 und dem 31.08.2024 kann der Antrag ausnahmsweise bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Für diesen Zeitraum ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn und Vorhabenabschluss vor Antragstellung förderunschädlich. Lieferungsverträge oder Leistungsverträge mit Vertragsabschluss ab dem 29.12.2023 und bis zum 31.08.2024 müssen keine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthalten. Ab dem 01.09.2024 ist der Antrag in jedem Falle vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen.
Einbindung einer Expertin beziehungsweise eines Experten für Energieeffizienz oder einer Fachunternehmerin beziehungsweise eines Fachunternehmers
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist eine Expertin beziehungsweise ein Experte für Energieeffizienz aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ (www.energie-effizienz-experten.de/) oder eine Fachunternehmerin beziehungsweise ein Fachunternehmer einzubinden.
Eine Expertin beziehungsweise ein Experte für Energieeffizienz oder eine Fachunternehmerin beziehungsweise ein Fachunternehmer prüft und bestätigt die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der Anlage zur „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“.
Identifizierung und Nachweiseinreichung
Identifizierung
Als für Ihr Unternehmen vertretungsberechtigte Person müssen Sie sich über das Kundenportal „Meine KfW“ identifizieren, bevor Sie den Nachweis einreichen.

Bewilligungszeitraum
Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW müssen Sie das Vorhaben Ihres Unternehmens vollständig abgeschlossen haben (Bewilligungszeitraum). Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens (Datum der letzten Rechnung) und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen die Nachweise der Vorhabendurchführung im Kundenportal „Meine KfW“ eingereicht werden.
Sollten Sie diesen Termin nicht einhalten, verfällt der Zuschuss und kann nicht ausgezahlt werden.
Nachweis über die Durchführung des Vorhabens
Die Expertin beziehungsweise der Experte für Energieeffizienz oder die Fachunternehmerin beziehungsweise der Fachunternehmer prüft und bestätigt die förderfähigen Gesamtkosten und die produktgemäße Umsetzung des Vorhabens gemäß Merkblatt inklusive der Anlage und erstellt die BnD.
Das Einreichen der Nachweise wird voraussichtlich ab Februar 2025 möglich sein. Es gilt dabei folgende Ausnahmeregelung: Wurde die letzte Rechnung zur Durchführung des Vorhabens vor Februar 2025 ausgestellt, müssen Sie den Nachweis bis spätestens Ende August 2025 einreichen.
Für den Nachweis sind die nachfolgend aufgeführten Dokumente einzureichen:
• Rechnungen
Es gelten folgende Anforderungen an die Rechnung(en):
• Die Anforderungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz zur Ausstellung von Rechnungen sind einzuhalten, zum Beispiel Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer.
• Die Adresse des Investitionsobjektes sowie Angaben zu den förderfähigen Gesamtkosten werden in der Rechnung aufgeführt.
• Die Ausfertigung der Rechnung erfolgt in deutscher Sprache und in Euro.
• Die Rechnungen über die erbrachten Leistungen sind unbar zu begleichen.
Bei Mietkauf, Miete, Leasing und Contracting ist der entsprechende Vertrag anstelle der Rechnung einzureichen. Für den Vertrag gelten die oben genannten Anforderungen an die Rechnung(en) entsprechend. Zudem muss mindestens eine Zahlung des Unternehmens auf den Vertrag unbar geleistet werden.
• Kontonachweis
Bei Zuschussbeträgen ab 15.000 Euro ist ein Nachweis erforderlich, dass der Zuschuss auf das Bankkonto Ihres Unternehmens ausgezahlt wird (zum Beispiel Kontoauszug oder eine Kontobestätigung der Bank).
• Nachweis der Vertretungsberechtigung
Ihre Vertretungsberechtigung ist anhand von Registerauszügen nachzuweisen. Ist Ihr Unternehmen nicht in einem öffentlichen Register geführt, dann ist die in den Gesellschaftsverträgen beziehungsweise Satzungen geregelte Vertretungsberechtigung
nachzuweisen. Sofern eine gemeinsame Vertretungsberechtigung vorliegt, ist zusätzlich das Formular „Vollmacht zur Antragstellung im Kundenportal Meine KfW für gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung“ (600 0005169)“ einzureichen.
• Zusätzliche Nachweise
Sofern im Nachweisprozess angefordert, laden Sie bitte zusätzliche Nachweise zum Beispiel ein VdZ Formular („VdZ Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“) zur Bestätigung des hydraulischen Abgleichs hoch.
Auszahlung
Nach positiver Prüfung der Nachweisdokumente und der Fördervoraussetzungen durch die KfW wird der Zuschuss auf das Bankkonto Ihres Unternehmens überwiesen. Dies erfolgt in der Regel zum Ende des auf die Prüfung folgenden Monats.
Kombination mit anderen Förderprodukten
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 60 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich.
Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten darf jeweils nur ein Antrag bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden.
Ein Verzicht auf eine Zusage ist möglich. Frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben gestellt werden. Abweichend davon kann bis 31.12.2024 ein neuer Antrag direkt nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Den Ergänzungskredit der KfW (Merkblatt siehe www.kfw.de/359) können Sie mit dieser Zuschussförderung kombinieren.
Datenweitergabe
Das antragstellende Unternehmen stellt notwendige Daten und Informationen zum geförderten Vorhaben für Zwecke des Monitorings, der Öffentlichkeitsarbeit, der Evaluation und des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns bereit und erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages in anonymisierter Weise bekannt zu geben oder von der KfW in anonymisierter Weise weitergeben zu lassen.
Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umweltverträglichen und sozialverträglichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Auskunftspflichten, Sorgfaltspflichten und Informationspflichten
Innerhalb von 10 Jahren nach dem Datum der Zusage sind von Ihnen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen:
• Vollständige Dokumentation gemäß der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ (TMA) der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“, zum Beispiel Berechnungsunterlagen, Pläne, Messprotokolle,
• Unterlagen zur Dokumentation der von der Expertin beziehungsweise dem Experten für Energieeffizienz oder dem Fachunternehmen erbrachten Leistungen (beispielsweise Planung und Vorhabenbegleitung),
• die Rechnungen und Nachweise über geleistete Zahlungen (Kontoauszüge).
Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Nachweise sowie eine Vor-Ort-Kontrolle vor.
Als Zuschussempfänger ist das Unternehmen verpflichtet, die Heizungsanlage 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen und die KfW bei Nutzungsänderung oder Nutzungsaufgabe unverzüglich zu informieren.
Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten sowie die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen werden im Prozess im Kundenportal „Meine KfW“ dargestellt. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen sind als Betrug (§ 263 StGB) strafbar, soweit es sich nicht um strafrechtliche Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 StGB handelt.
Sonstige Hinweise
Bitte beachten Sie die Regelungen in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) für die Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das Kundenportal „Meine KfW“ (meine.kfw.de unter Downloads).
Bitte beachten Sie, dass die KfW zur steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt. Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu können Sie sich individuell von fachkundigen Personen (Steuerberatende und dem Lohnsteuerhilfeverein) steuerlich beraten lassen.

Rechtsanspruch
Es besteht kein Anspruch auf die Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Weitergehende Informationen zu diesem Förderprodukt
Weitere Informationen, Beispiele und häufige Fragen finden Sie im Internet unter www.kfw.de/459.
Veröffentlichungen
In allen förderbezogenen Publikationen (z. B. Programmheften, Broschüren, Websites, Briefköpfen) sowie bei Plakatwänden, auf Messeständen, Transparenten und ähnlichem ist folgendes Logo aufzunehmen:
Für die Platzierung des Logos (an gut wahrnehmbarer Stelle) gilt der Styleguide der Bundesregierung (http://styleguide.bundesregierung.de). Das Logo wird von der KfW zur Verfügung gestellt.
Hinweis: Wird durch den Förderempfänger das Corporate Design der Bundesregierung/BMWK bereits verwendet, gilt folgendes: Bei Drucksachen ist das Logo zusätzlich im Impressum (unmittelbar neben dem Förderempfänger) aufzunehmen.
Bei geförderten Vorhaben
• ist auf Bauschildern der Hinweis aufzunehmen:
Hier entsteht gefördert durch die Bundesrepublik Deutschland…
Fördermittelgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages
• ist auf Einladungskarten und ähnlichem der Hinweis aufzunehmen:
Gefördert durch die Bundesrepublik Deutschland
Fördermittelgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.
Anlage
„Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ vom 21.12.2023, veröffentlicht am 29.12.2023 im Bundesanzeiger, abrufbar im Internet unter http://www.kfw.de/459-richtlinie.

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