Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen
für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35 c des Einkommensteuergesetzes
(Energetische Sanierungsmaßnahmen-
Verordnung – ESanMV)

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35 c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)

  1. v. 02.01.2020 BGBl. I S. 3(Nr. 1)
    Geltung ab 01.01.2020; FNA: 611-1-38 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

Eingangsformel

  • 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
  • 2 Anforderung an ein Fachunternehmen
  • 3 Inkrafttreten

Schlussformel

Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden

Anlage 2 Wärmedämmung von Dachflächen

Anlage 3 Wärmedämmung von Geschossdecken

Anlage 4 Erneuerung der Fenster oder Außentüren

Anlage 5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage

Anlage 7 Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Anlage 8 Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Eingangsformel

Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:

§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen

Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:

  1. für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1,
  2. für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2,
  3. für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach der Anlage 3,
  4. für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4,
  5. für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage nach der Anlage 5,
  6. für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6,
  7. für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach der Anlage 7 sowie
  8. für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8.

Für alle baulichen Maßnahmen nach Satz 1 gilt, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen nach § 2 zu bestätigen.

§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen

(1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes
Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

  • Mauer- und Betonbauarbeiten
  • Stukkateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
  • Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
  • Brunnenbauarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Heizungsbau und -installation
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation
  • Metallbau

Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

(2) Die Voraussetzungen nach § 35 c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zu
dem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Energieeinsparverordnung, sofern

1. die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen ausgeführt wird, das in einem der in
Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gewerke tätig ist,
2. die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und
3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Energieeinsparverordnungdurch das
Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung
der energetischen Maßnahme betraut worden ist.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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