Heizungssanierung steuerlich absetzbar

Fenstersanierung steuerlich absetzbar

Außentürensanierung steuerlich absetzbar

Wärmedämmungssanierung steuerlich absetzbar

Lüftungsanlagensanierung steuerlich absetzbar

 

Die Installation einer neuen Heizung können Sie teilweise von der Steuer absetzen. So können Sie auch die Handwerkerkosten steuerlich geltend machen.

Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, was von der Steuer absetzbar ist. Grundsätzlich können 20.000,- € pro Jahr für im Haushalt erbrachte Dienstleistungen abgesetzt werden .

Unter Dienstleistungen fallen unter anderem die Handwerkerleistungen bei der Installation einer neuen Heizung. Unter § 35 a EStG ist festgelegt, was alles an haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen von der Steuer absetzbar ist.

Wenn Sie diese Kosten beim Finanzamt angeben, dann wird Ihnen ein Steuererlass von 20 % gewährt. Daraus ergibt sich ein Maximalbetrag von 4.000,- € pro Jahr. Die Kosten für Handwerkerleistungen wie Reparatur, Arbeitskosten, Austausch der Heizungsanlage, Verbrauchsstoffe, jedoch nicht die Materialkosten und Wartung sind auf 1.200 Euro pro Jahr festgelegt. Die Kosten für eine neue Heizung sind somit teilweise absetzbar.

Bitte beachten Sie hierbei: Wenn eine öffentliche Förderung zum Beispiel von der KfW für die Heizungssanierung in Anspruch genommen wird, kann der Steuerbonus nicht mehr geltend gemacht werden.

Steuermaßnahmen des Klimapakets

 

Steuerliche Modernisierungsförderung ist jetzt amtlich

Mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht“ am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt ist die steuerliche Förderung bestimmter energetischer Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum („Steuerbonus“) ab dem 1. Januar 2020 amtlich.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung des Bundes (KfW und BAFA) als förderfähig eingestuft sind, z.B. Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder einer Heizungsanlage.
Für eine grundlegende Sanierungen (Heizung, Lüftungsanlage, Fenter, Außentüren, Dämmung, Optimierung von Heizungsanlagen) sind in der Regel aber die Konditionen im neuen Marktanreizprogramm attraktiver.

Zu Heizungssanierungen sehen Sie hier eine attraktivere Variante: BARZUSCHÜSSE FÜR HEIZUNGEN

Zu den anderen Sanierungen sehen Sie hier eine attraktivere Variante: BARZUSCHÜSSE FÜR ANDERE SANIERUNGEN

Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld, das heißt die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird mit der steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen verringert. Bis zu 20 % der förderfähigen Aufwendungen, höchstens jedoch 40.000 Euro je begünstigtes Objekt, können – verteilt über drei Jahre – berücksichtigt werden, als Alternative zu den bisherigen Kredit- und Zuschussprogrammen der Förderbank KfW, dem BAfA und anderer evtl. sogar kombinierbarer Fördermittelgeber.

Kosten für Energieberater, sofern diese vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, werden sogar zu 50 % gefördert, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.

Eine Pflicht zur Energieberatung vor der Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen bzw. die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans und/oder eine Baubegleitung durch einen Energieberater sieht das Gesetz allerdings nicht vor.

Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

Für die gesetzeskonforme Anwendung der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist außerdem die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ zu beachten. Der Bundestag hat der ESanMV am 19. Dezember 2019 zugestimmt, der Bundesrat am 20. Dezember 2019.

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