Was bringt die steuerliche Abzugsmöglichkeit von 20 % bei Sanierungsmaßnahmen?

Was haben sich die Politiker bloß dabei gedacht? Monatelanges Diskutieren über die Abzugsfähigkeit von Sanierungsmaßnahmen.
Dann klopfen sie sich gegenseitig auf die Schultern, dass SIE es hinbekommen haben, und was bringt es? Nichts!

Denn die KfW fördert Einzelmaßnahmen mit 20 % Investitionszuschuss! Und zwar sofort nach Fertigstellung.
Bei der Steuergutschrift muss
1. der Steuerzahler erst einmal so viel Steuern zahlen
2. wird bei dem Steuerabzug die 20 % auf 3 Jahre verteilt (7 %, 7 % dann 6 %).

=> Also im Endeffekt wesentlich weniger als bei der Zuschussvariante, da es auf 3 Jahre verteilt wird!
=> Für Gebäudeeigentümer, die wenig Steuern, lohnt es sich ganz bestimmt nicht.

=> Besser die Zuschussvariante nutzen und sofort die gesamten Zuschüsse in einer Summe auf dem Konto haben!

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Hier noch einige Zusatzinformationen:

Über den Jahreswechsel hat sich einiges bei der Förderung der energetischen Modernisierung von Gebäuden getan: Der Steuerbonus ist jetzt amtlich, wird allerdings bei der Heizungserneuerung vom novellierten Marktanreizprogramm ausgestochen. Außerdem hat die KfW die Öl-Heizung und zum Teil auch Gebäude mit Öl-Heizung aus ihren Förderprogrammen gestrichen und die Heizungsförderung für Einzelmaßnahmen nahezu komplett ans BAFA übergeben.

Steuerliche Modernisierungsförderung ist jetzt amtlich

Mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht“ am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt ist die steuerliche Förderung bestimmter energetischer Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum („Steuerbonus“)
ab dem 1. Januar 2020 amtlich.
Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung des Bundes (KfW und BAFA) als förderfähig eingestuft sind, z.B. Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder einer Heizungsanlage.
Für eine grundlegende Heizungsmodernisierung sind in der Regel aber die Konditionen im neuen Marktanreizprogramm attraktiver.
Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld, das heißt die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird mit der steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen verringert. Bis zu 20 % der förderfähigen Aufwendungen, höchstens jedoch 40.000 Euro je begünstigtes Objekt, können – verteilt über drei Jahre – berücksichtigt werden.
Kosten für Energieberater, sofern diese vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, werden sogar zu
50 % gefördert, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.
Eine Pflicht zur Energieberatung vor der Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen bzw. die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans und/oder eine Baubegleitung durch einen Energieberater sieht das Gesetz allerdings nicht vor.

Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Für die gesetzeskonforme Anwendung der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist außerdem die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ zu beachten. Der Bundestag hat der ESanMV am 19. Dezember 2019 zugestimmt, der Bundesrat am 20. Dezember 2019. GLR

KfW-Förderung für Öl-Heizungen beendet
Die Bundesregierung hat verkündet: Die Austauschförderung für ausschließlich auf fossilen Energieträgern basierende Heiztechniken zum Jahr 2020 auslaufen lassen und gleichzeitig die Förderung für erneuerbare Wärmetechnologien verbessern, mit dem Ziel, dass erneuerbare Heizsysteme deutlich attraktiver als fossile sind.“
Nun geht sie beim Energieträger Heizöl noch einen Schritt weiter und nimmt die Förderung für die Erneuerung von Öl-Heizungen komplett aus den Bundes-Förderprogrammen. Bisher wurde bei einer Heizungsmodernisierung der Ersatz alter Öl-Heizungen durch Öl-Brennwertheizungen als Einzelmaßnahme über die KfW-Programme Energieeffizient Sanieren 152 und 430 gefördert.

Auch kein Steuerbonus für neue Öl-Heizungen
Bei der ab 2020 geltenden, neu eingeführten Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Steuerbonus) sind neue Öl-Heizungen ebenfalls nicht förderbar.

Öl-Heizung im GEG-Entwurf
Im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude, dessen Hauptteil das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist, ist in § 72 zudem eine Beschränkung für neue Öl-Heizungen vorgesehen:
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl beschickt werden, zum Zwecke
der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird oder bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungs-unternehmens am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.
Wenn die Außerbetriebnahme einer mit Heizöl betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden, sollen die Beschränkungen nicht gelten.
Der Bundesrat hat die Regelung in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 zum Regierungsentwurf für das Gebäudeenergiegesetz nicht beanstandet, jedoch vorgeschlagen, die Regelung auf Heizkessel für „feste fossile Brennstoffe“ erweitern. Das Gebäudeenergie-gesetz muss noch vom Bundesrat beschlossen werden, danach ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Änderungen sind also noch möglich. 

Vor dem Hintergrund des im September 2019 beschlossenen Klimapakets und der nunmehr gesetzlich verbindlichen Klimaziele sind bei den KfW-Programmen für energieeffiziente Gebäude zum 01. Januar 2020 mehrere Änderungen in Kraft getreten. Sie beziehen sich auf die Sanierung und den Neubau zum KfW-Effizienzhaus für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie auf Einzelmaßnahmen im Bereich Heizung und Lüftung:

Wohngebäude
KfW 152/430: Für Wohngebäude entfallen in den KfW-Programmen Energieeffizient Sanieren – Kredit (152) und Energieeffizient Sanieren – Zuschuss (430) die Einzelmaßnahmen „Öl-Brennwert-Heizungen“, „Gas-Brennwert-Heizungen“ und „ergänzende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Maßnahmenpakete „Heizungspaket“ und „Lüftungspaket“.
Hintergrund: Zum 1. Januar 2020 wurde die Heizungsförderung für Einzelmaßnahmen nahezu komplett vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) im neuen Marktanreizprogramm übernommen. Öl-Heizungen werden künftig nicht mehr gefördert und neue Gas-Brennwertheizungen nur mit erweiterten technischen Mindestanforderungen. Nah- und Fernwärme sowie die Optimierung der Heizungsanlage werden weiterhin von der KfW gefördert.
KfW 151/430: In Wohngebäuden werden über die KfW-Programme Energieeffizient Sanieren – Kredit (151) und Energieeffizient Sanieren – Zuschuss (430) seit dem 01. Januar 2020 Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z.B. Öl-Brennwertheizkessel, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage) bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus nicht mehr gefördert. Die Kosten hierfür können bei den förderfähigen Kosten nicht mehr berücksichtigt werden. Für die energetische Berechnung zum KfW-Effizienzhaus kann jedoch ein nicht förderfähiger Wärmeerzeuger weiterhin berücksichtigt werden.
KfW 167: In Wohngebäuden werden kombinierte Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und Öl seit dem 01. Januar 2020 über das KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167) nicht mehr gefördert. Ergänzend zum BAFA-Zuschuss fördert die KfW über das Programm 167 aber weiterhin Solarthermie-Anlagen, Biomasse-Anlagen (Pellet & Holzvergaser), Wärmepumpen und Gas-Brennwertheizungen in Kombination mit einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien.
KfW 153: Soll in ein KfW-Effizienzhaus (Wohngebäude) eine Öl-Heizung eingebaut werden, kann das Vorhaben seit dem 01. Januar 2020 über das KfW-Förderprogramm Energieeffizient Bauen – Kredit (153) keine Förderung mehr erhalten.

Nichtwohngebäude
KfW 218/219/277/278: Bei Nichtwohngebäuden sind in den KfW-Förderprogrammen IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (218), IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (219) und KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (277/278) die Kosten für Niedertemperatur-Kessel (auf Basis von Öl oder Gas) und Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z.B. Öl-Brennwertheizkessel) seit dem 01. Januar 2020 nicht mehr förderfähig. Erfolgt die Wärmeversorgung über einen nicht förderfähigen Wärmeerzeuger, kann dieser jedoch bei der energetischen Berechnung eines KfW-Effizienzgebäudes berücksichtigt werden.
KfW 217/220/276: Wird der Neubau eines KfW-Effizienzgebäude geplant, darf für die Förderfähigkeit über die KfW-Förderprogramme IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (217), IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (220) und KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276) seit dem 01. Januar 2020 generell kein Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z.B. Öl-Brennwertheizkessel) eingesetzt werden. Der Ausschluss für den Einsatz gilt auch für Kombinationen, z.B. von Öl-Brennwertheizkesseln mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Hybridsysteme), im Einsatz von Nahwärmesystemen für die Versorgung von Effizienzgebäuden (z. B. Öl-Brennwertheizkessel als Spitzenlast-Heizkessel) oder vergleichbaren Anwendungen.

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