Förderung Ölbrennwertheizung
Ab Antragsdatum 01.01.2020 ist Öl-Brennwerttechnik kein KfW-Förderthema mehr!
Heizungen, die als Brennstoff Öl verwenden (Öl-Hybrid- oder Öl-Brennwertheizungen) werden nicht gefördert.
Sofern eine Ölheizung um einen erneuerbaren Wärmeerzeuger (Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpe) ergänzt wird, kann letzterer jedoch gefördert werden.
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Nicht gefördert werden ebenso Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, wie z.B. Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Photovoltaikanlagen.
Außerdem werden Solarkollektoranlagen ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite, z. B. Schwimmbadabsorber, luftgeführte Pelletöfen
und Luft-Luft-Wärmepumpenanlagen nicht gefördert.
KfW-Förderung für Öl-Heizungen beendet
Über den Jahreswechsel 2019/2020 hat sich einiges bei der Förderung der energetischen Modernisierung von Gebäuden getan: Der Steuerbonus ist jetzt amtlich, wird allerdings bei der Heizungserneuerung vom novellierten Marktanreizprogramm ausgestochen. Außerdem hat die KfW die Öl-Heizung und zum Teil auch Gebäude mit Öl-Heizung aus ihren Förderprogrammen gestrichen und die Heizungsförderung für Einzelmaßnahmen nahezu komplett ans BAFA übergeben.
Die Bundesregierung hat verkündet: Die Austauschförderung für ausschließlich auf fossilen Energieträgern basierende Heiztechniken zum Jahr 2020 auslaufen lassen und gleichzeitig die Förderung für erneuerbare Wärmetechnologien verbessern, mit dem Ziel, dass erneuerbare Heizsysteme deutlich attraktiver als fossile sind.“
Nun geht sie beim Energieträger Heizöl noch einen Schritt weiter und nimmt die Förderung für die Erneuerung von Öl-Heizungen komplett aus den Bundes-Förderprogrammen. Bisher wurde bei einer Heizungsmodernisierung der Ersatz alter Öl-Heizungen durch Öl-Brennwertheizungen als Einzelmaßnahme über die KfW-Programme Energieeffizient Sanieren 152 und 430 gefördert.
Auch kein Steuerbonus für neue Öl-Heizungen
Bei der ab 2020 geltenden, neu eingeführten Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Steuerbonus) sind neue Öl-Heizungen ebenfalls nicht förderbar.
Öl-Heizung im GEG-Entwurf
Im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude, dessen Hauptteil das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist, ist in § 72 zudem eine Beschränkung für neue Öl-Heizungen vorgesehen:
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird oder bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungsunternehmens am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.
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