Antragsteller

Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden wie zum Beispiel:

• Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
• Freiberuflich Tätige
• Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
• Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
• Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
• Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Weitere Informationen zur Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei Sanierungsvorhaben am Gemeinschaftseigentum befinden sich unter dem Punkt Antragstellung.
Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer des Gebäudes ist, ist der Gebäudeeigentümer vor Antragsstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags zu informieren.

 

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig ist ausschließlich die Sanierung von Wohngebäuden, die nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.
Für die Förderung sind die Anforderungen des geltenden GEG einzuhalten, solange in der Richtlinie und deren TMA nichts anderes geregelt ist.
Es werden nur Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Mit Gas betriebene Wärmeerzeuger (z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger) sowie die zugehörigen Umfeldmaßnahmen (z. B. deren Einbau und Anschluss sowie Abgassysteme und Schornsteine) sind nicht förderfähig.
Die Förderung erfolgt gemäß der Richtlinie und deren TMA.
Die im Einzelnen förderfähigen Kosten finden Sie im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ unter www.kfw.de/261.

 

Sanierung zum Effizienzhaus

Als investive Maßnahmen werden die energetische Sanierung und der Ersterwerb von fertiggestellten Bestandsgebäuden sowie Wohneinheiten gefördert, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den energetischen Standard eines Effizienzhauses erreichen.

Der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige des Bestandsgebäudes muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen.
Folgende Effizienzhaus-Stufen werden gefördert:
• Effizienzhaus Denkmal oder Denkmal Erneuerbare Energien (EE)
• Effizienzhaus 85 oder 85 EE
• Effizienzhaus 70 oder 70 EE
• Effizienzhaus 55 oder 55 EE
• Effizienzhaus 40 oder 40 EE
Für „Worst Performing Building“ (WPB) wird für folgende Effizienzhaus-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt:
• Effizienzhaus 70 EE WPB
• Effizienzhaus 55 WPB oder 55 EE WPB
• Effizienzhaus 40 WPB oder 40 EE WPB
Für die „Serielle Sanierung“ (SerSan) wird für folgende Effizienzhaus-Stufen ein zusätzlicher Bonus eingeführt
• Effizienzhaus 55 SerSan oder 55 EE SerSan
• Effizienzhaus 40 SerSan oder 40 EE SerSan

Die Boni für „Worst Performing Building“ und die Serielle Sanierung sind kumulierbar, werden jedoch auf insgesamt 20 Prozent gedeckelt.
Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Voraussetzung ist, dass der auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- oder Kälteerzeuger bzw. das Wärme oder Gebäudenetz als Bestandteil der geförderten Sanierung zur Effizienzhaus-EE-Klasse erstmals eingebaut bzw. erstmals angeschlossen wird und zuvor kein solcher Wärmeerzeuger im Gebäude vorhanden war. Auch bei einer schrittweisen Sanierung kann die EE-Klasse nur inmal erreicht werden.
Ein „Worst Performing Building“ ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört.
Eine „Serielle Sanierung“ liegt vor, wenn die energetische Sanierung von bestehenden
Gebäuden unter Verwendung abseits der Baustelle vorgefertigter Fassaden- bzw.
Dachelemente sowie deren Montage an bestehenden Gebäuden durchgeführt wird. Die abseits
der Baustelle vorgefertigten Elemente weisen dabei einen so hohen Vorfertigungsgrad auf,
dass sich im Vergleich zur herkömmlichen Sanierung der handwerkliche Aufwand vor Ort
deutlich reduziert.
Nähere Informationen finden Sie im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und
Leistungen“ unter www.kfw.de/261.

 

Die Förderung für ein Effizienzhaus Denkmal kann nur für Baudenkmale oder sonstige
besonders erhaltenswerte Bausubstanz gewährt werden.
Energetische Fachplanung und Baubegleitung
Gefördert werden die nicht-investiven Maßnahmen
• energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der
Sanierung von Effizienzhäusern.
Eigenleistungen
(Vergleiche Ziffer 8.2 „Förderfähige Kosten“ in der Richtlinie BEG WG)
Bei Eigenleistungen von Privatpersonensind die mit der energetischen Maßnahme
verbundenen Materialkosten förderfähig.
Der Energieeffizienz-Experte bestätigt mit der Bestätigung nach Durchführung (BnD) die
fachgerechte Durchführung und die Materialkosten.
Bei Eigenleistungen von Unternehmen können die zur Rechnungslegung nach HGB
verpflichteten (bau)fachlich kompetenten Personen (§ 238 HGB) die Bauleistungen selbst
erbringen (Kostenerfassung als aktivierte Eigenleistungen).
Unternehmen können die förderfähigen Vorhaben durch angestellte fachlich qualifizierte
Mitarbeiter, eigene Gewerke bzw. Tochterunternehmen durchführen lassen. Ebenso können
Unternehmer bzw. Gesellschafter die eigenen Fachunternehmen mit der Durchführung ihrer
privaten Vorhaben beauftragen. Darunter fallen auch Bauträger.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen
Anforderungen und Standards erfüllen.
Förderausschlüsse
(vergleiche Ziffer 6.2 „Nicht antragsberechtigt“ in der Richtlinie BEG WG)
Von einer Förderung ausgeschlossen sind entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen
(zum Beispiel käuflicher Erwerb), die über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit
hinausgehen:
• zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz beziehungsweise die
Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
• zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern bzw. den Gesellschaftern
nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Insolvenzordnung
• im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
• zwischen nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
Insolvenzordnung (unter anderem Eheleute und Lebenspartner)

 

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte).
Die KfW schließt bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt
einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe
entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
Einbindung eines Energieeffizienz-Experten
(vergleiche Ziffer 9.3 „Einbindung eines Energieeffizienz-Experten“ in der Richtlinie BEG WG)
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-
Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes
(Expertenliste) in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ unter
www.energie-effizienz-experten.de einzubinden.
Der Energieeffizienz-Experte entwickelt das energetische Gesamtkonzept für den baulichen
Wärmeschutz und die energetische Anlagentechnik und erstellt für die förderrelevanten
Maßnahmen die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA).
Nach Abschluss des Vorhabens bestätigt der Energieeffizienz-Experte die Einhaltung der TMA
und die Einsparungen von Primär- und Endenergie und CO2. Er bestätigt auch die für die
Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Kosten.
Bei der Sanierung zum Effizienzhaus Denkmal sowie bei der Sanierung von Baudenkmalen und
sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz zu sonstigen Effizienzhäusern sind
ausschließlich die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter
www.energie-effizienz-experten.de geführten Experten der Kategorie „Bundesförderung für
effiziente Gebäude: Wohngebäude Denkmal“ zugelassen.
Der Energieeffizienz-Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu
beauftragen.
Kombination mit anderen Förderprogrammen
(vergleiche Ziffer 8.8. „Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen“ in
der Richtlinie BEG WG)
Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln
(Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
Eine Kombination mit der BEG – Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen. Eine schrittweise
Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen in baulich und zeitlich getrennten
Vorhaben ist möglich.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und einer Förderung nach der
Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI),
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), oder
einer Bundesförderung für Wärmenetze (z. B. Erneuerbare Energien – Premium,
Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder dem Programm
„Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

 

Folgende Förderungen können für dieselbe, in diesem Produkt förderfähige Maßnahme weder
zeitgleich noch zeitlich versetzt zusammen mit einem Kredit aus diesem Produkt in Anspruch
genommen werden:
• Altersgerecht Umbauen – Kredit (159), Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)
oder Einbruchschutz – Zuschuss (455-E)
• Vorgängerprogramme (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme,
Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder
Heizungsoptimierung (HZO))
• Steuerliche Förderung gemäß § 35 c Einkommenssteuergesetz (Steuerermäßigung für
energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden) oder § 35 a
Absatz 3 Einkommensteuergesetz (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen), auch
nicht als Aufteilung in Materialkosten und Arbeitsleistung.
Kumulierung
Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote aus
öffentlichen Mitteln von insgesamt mehr als 60 Prozent, hat dies der Fördernehmer der KfW
anzuzeigen. Die gewährte BEG-Förderung ist in diesem Fall so zu kürzen, dass eine
Förderquote von maximal 60 Prozent erreicht wird; soweit bereits erhalten, sind darüber
hinausgehende Fördersummen durch den Fördernehmer zurückzuerstatten.
Die Förderquote ist auf Grundlage der tatsächlich mit der BEG geförderten Kosten zu ermitteln.
Die Kumulierung bezieht sich ausschließlich auf dieselben Kosten, die sowohl in der BEG als
auch in anderen Förderprogrammen gefördert wurden.
Für die Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen
Mitteln zu berücksichtigen. Zuschüsse von privatrechtlich selbständigen Unternehmen im Besitz
von Ländern, Städten und Gemeinden, Zinsverbilligungen von Förderkrediten und öffentliche
Bürgschaften sind nicht einzubeziehen.
Kreditbetrag
(vergleiche hierzu Ziffer 8.2 „Förderfähige Kosten“, 8.3 „Höchstgrenze förderfähiger Kosten“ und
8.6.1 „Kreditbetrag“ in der Richtlinie BEG WG)
Investive Maßnahmen:
• maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit;
für EE-Klasse: maximal 150.000 Euro pro Wohneinheit
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der
Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von
beheizten Nichtwohnflächen.
Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften
Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts
ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC).

 

Energetische Fachplanung und Baubegleitung:
• Ein- und Zweifamilienhäuser: 10.000 Euro pro Vorhaben
• Mehrfamilienhäuser: 4.000 Euro pro Wohneinheit, maximal 40.000 Euro pro Vorhaben
Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben, insb. bei der individuellen Antragstellung von
Eigentümern in WEG, haben sich die Investoren vor Antragstellung über die Aufteilung der
Förderhöchstbeträge für die Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung zu
verständigen und entsprechend die Förderung zu beantragen.
Eine Aufstockung des Kreditbetrages und des Tilgungszuschusses, über den bei Antragstellung
beantragten Umfang hinaus, ist nicht möglich.
Fallen nach dem Erreichen einer Effizienzhaus-Stufe erneut Kosten für die Sanierung auf eine
höhere Effizienzhaus-Stufe an, so sind diese in der Summe erneut bis zu den vorab genannten
Höchstgrenzen förderfähig.
Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert. Die Mehrwertsteuer kann
mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.
Laufzeit und Zinsbindung
(vergleiche Ziffer 8.6.2.2 „Verbilligung aus Bundesmitteln; Prolongationsangebot“ in der
Richtlinie BEG WG)
Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Jahre.
Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung
• bis zu 10 Jahre bei 1 bis höchstens 2 Tilgungsfreijahren
• bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende
• bis zu 20 Jahre bei 1 bis höchstens 3 Tilgungsfreijahren
• bis zu 30 Jahre bei 1 bis höchstens 5 Tilgungsfreijahren
Der Zinssatz wird für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben. Bei endfälligen
Krediten werden die Zinsen für die gesamte Kreditlaufzeit fest vereinbart.
Zinssatz
(vergleiche Ziffer 8.6.2 „Zinssatz“ in der Richtlinie BEG WG)
• Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der
Zusage festgesetzt.
• Es gilt der am Tag der Zusage der KfW gültige Produktzinssatz oder der bei
Antragseingang bei der KfW für Sie günstigere Produktzinssatz.
• Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der
Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot ohne Verbilligung aus Mitteln des Bundes.
• Für die endfällige Kreditvariante mit bis zu zehnjähriger Laufzeit werden die Zinsen für die
Gesamtlaufzeit fest vereinbart. Ein Prolongationsangebot der KfW erfolgt nicht. Daher ist

mit Abschluss des Kreditvertrages zwischen dem Finanzierungsinstitut und Ihnen
Einvernehmen über die Ablösung/Fortführung des Kredits zum Laufzeitende herzustellen
(zum Beispiel Regelung zur Anschlussfinanzierung oder Vereinbarung zum Ansparen von
Ersatzleistungen für die Tilgung).
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß gesetzlichen
Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet
unter www.kfw.de/konditionen.
Bereitstellung
(vergleiche Ziffer 9.4.2 „Kreditförderung“ in der Richtlinie BEG WG)
• Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent des zugesagten Betrags.
• Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
• Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese wird für noch nicht ausgezahlte
Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um maximal 24 Monate verlängert.
• Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird ab dem 13. Monat nach dem Zusagedatum
eine Bereitstellungsprovision von 0,15 Prozent pro Monat berechnet.
• Zu beachten ist, dass die jeweils abgerufenen Beträge innerhalb von 12 Monaten
vollständig für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden müssen
(Mitteleinsatzfrist). Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein
Zinszuschlag zu zahlen.
Tilgung
(vergleiche Ziffer 9.4.2 „Kreditförderung“ in der Richtlinie BEG WG)
Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten
Kreditbeträge.
Danach wird der Kredit
• monatlich in Annuitäten zurückgezahlt.
• bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
vorgenommen werden. Es ist nur eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden
Kreditbetrags erlaubt. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen. Gesetzliche Kündigungsrechte
bleiben hiervon unberührt. Zum Ende der Zinsbindung können Sie den Kredit ohne Kosten
teilweise oder komplett zurückzahlen.

Antragstellung
(vergleiche Ziffer 9.2 „Antragstellung“ und 9.2.2 „Kreditförderung“ in der Richtlinie BEG WG)
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und
Sparkassen, Versicherungen).
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der KfW über einen Finanzierungspartner Ihrer
Wahl zu stellen. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags
bei der KfW maßgeblich. Grundlage ist die vom Energieeffizienz-Experten erstellte „Bestätigung
zum Antrag“ (BzA).
Für eine Kreditzusage gelten die Förderbedingungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges in
der KfW.
Ein Verzicht auf die Zusage ist möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der
Verzichtserklärung bei der KfW kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches
Investitionsobjekt und identische Effizienzhaus-Stufe, unabhängig davon, ob ein zusätzlicher
Bonus geplant ist oder wegfällt) gestellt werden („Sperrfrist“).
Die Sperrfrist gilt nicht, wenn der Verzicht erklärt wird, um in ein anderes Vorhaben (z.B.
Wechsel von EH 40 in EH 40 EE) zu wechseln. Hierbei sind die Anforderungen an den
Vorhabenbeginn einzuhalten.
Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) am
Gemeinschaftseigentum
Bei Vorhaben von Wohnungseigentümern am Gemeinschaftseigentum ist eine Antragstellung
ausschließlich durch die WEG als auftraggebender Investor möglich. Hierfür stellt der Verwalter
der WEG oder ein anderer Vertretungsberechtigter als Bevollmächtigter einen
gemeinschaftlichen Kreditantrag bei Ihrem Finanzierungspartner („Hausbank“) auf Grundlage
entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung.
Sofern die förderfähigen Sanierungsmaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum eines
Wohnungseigentümers erfolgen, ist eine gesonderte Antragstellung durch den
Wohnungseigentümer möglich.
Vorhabenbeginn
(vergleiche Ziffer 9.2 „Antragstellung“ und 9.2.2 „Kreditförderung“ in der Richtlinie BEG WG)
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor
Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines
Vorhabenbeginns. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der
Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn.
Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss
eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes
Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler stattfand. Das
Beratungsgespräch ist auf dem Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs“
(Formularnummer: 600 000 4806) zu dokumentieren und ist zwingend vor Abschluss eines der
Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu führen.

Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen für die Liefer- und Leistungsverträge können getätigt
werden, sofern mit den Bau- bzw. Handwerkerleistungen erst nach Antragstellung begonnen
wird.
Folgende Maßnahmen gelten nicht als Vorhabenbeginn:
• die Herrichtung des Gebäudes, wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik
oder die Schadstoffsanierung
• die Umsetzung nicht-förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier
Umbau
• die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen
Unterlagen
Ihr Finanzierungsinstitut benötigt zur Antragstellung folgende Unterlagen:
• die von einem Energieeffizienz-Experten erstellte und von Ihnen unterzeichnete
„Bestätigung zum Antrag“ (Nachweis über die voraussichtlichen förderfähigen Kosten
sowie über die Einhaltung der TMA).
Bei der Sanierung von Baudenkmalen ist für jede Antragstellung zusätzlich erforderlich:
• Formular „Zusätzliche Bestätigung für Baudenkmale oder sonstige besonders
erhaltenswerte Bausubstanz“ (in der „Bestätigung zum Antrag“ enthalten)
Handelt es sich bei der Sanierung um sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz ist nur
für die Antragstellung zum Effizienzhaus Denkmal zusätzlich erforderlich:
• Formular „Zusätzliche Bestätigung für Baudenkmale oder sonstige besonders
erhaltenswerte Bausubstanz“ (in der „Bestätigung zum Antrag“ enthalten)
• Einschließlich der Bestätigung durch die Kommune zur Einstufung des Gebäudes als
sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz (auch separat über das Formular
„Zusätzliche Bestätigung für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz (Produkte
261, 262, 264, 461, 464)“ (Formularnummer 600 000 4942) möglich)
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung
notwendig ist.
Sicherheiten
Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung
vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.
Tilgungszuschuss
(vergleiche hierzu Ziffer 8.4 „Fördersätze“, 8.6.3 „Tilgungszuschüsse“ und 9.5.2
„Kreditförderung“ in der Richtlinie BEG WG)
Mit Nachweis der erreichten Effizienzhaus-Stufe gemäß Zusage erhalten Sie einen
Tilgungszuschuss. Dieser wird auf den hierfür bewilligten Kreditbetrag gewährt.

• Effizienzhaus Denkmal 5 Prozent
• Effizienzhaus 85 5 Prozent
• Effizienzhaus 70 10 Prozent
• Effizienzhaus 55 15 Prozent
• Effizienzhaus 40 20 Prozent
Bei Erreichen einer „Effizienzhaus EE“-Klasse erhöht sich der jeweils anzusetzende
Prozentwert um zusätzliche 5 Prozentpunkte.
Für die Sanierung eines „Worst Performing Buildings“ wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten
gewährt. Dieser Bonus ist mit der EE-Klasse und dem Bonus „Serielle Sanierung“ kumulierbar.
Für eine „Serielle Sanierung“ wird ein Bonus von 15 Prozentpunkten gewährt. Dieser Bonus ist
mit der EE-Klasse und dem Bonus „Worst Performing Building“ kumulierbar.
Bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan-Bonus erhöht sich der anzusetzende
Prozentsatz um insgesamt zusätzliche 20 Prozentpunkte.
Energetische Fachplanung/Baubegleitung
Mit Nachweis der angefallenen förderfähigen Kosten erhalten Sie einen Tilgungszuschuss.
Dieser wird auf den hierfür bewilligten Kreditbetrag gewährt.
• Energetische Fachplanung und Baubegleitung 50 Prozent
Gutschrift des Tilgungszuschusses
Sofern die „Bestätigung nach Durchführung“ mindestens vier Monate vor dem jeweiligen
Verrechnungszeitpunkt bei der KfW eingereicht wird und deren Prüfung durch die KfW positiv
ausfällt, erfolgt die Gutschrift des Tilgungszuschusses zum nächsten des auf die Anerkennung
dieser „Bestätigung nach Durchführung“ folgenden Verrechnungszeitpunkts.
Die Verrechnungszeitpunkte werden abhängig vom Zusagedatum individuell festgelegt und
liegen zwei, vier und fünf Jahre nach dem Monatsultimo des Zusagedatums.
Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Anerkennung der „Bestätigung nach
Durchführung“ gültigen Zusagebetrag berechnet und auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt
fälligen Raten angerechnet (Verkürzung der Kreditlaufzeit bei gleichbleibenden Annuitäten).
Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die Kreditvaluta geringer ist als die Höhe des
Gutschriftbetrages, erfolgt die Gutschrift des Tilgungszuschusses nur in Höhe der aktuellen
Kreditvaluta. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.
Nachweis der Mittelverwendung
(vergleiche Ziffer 9.5 „Auszahlung der Fördermittel und Nachweis der Mittelverwendung“ und
9.5.2 „Kreditförderung“ in der Richtlinie BEG WG)
Der programmgemäße Einsatz der Mittel ist innerhalb von 54 Monaten nach Zusage des Kredits
gegenüber der Hausbank zu belegen. Diese Frist kann auf Antrag auf insgesamt 66 Monate
nach Zusage verlängert werden. Der Nachweis ist wie folgt vorzunehmen:

• Der Energieeffizienz-Experte prüft die förderfähigen Maßnahmen und bestätigt die
Umsetzung des geförderten Vorhabens gemäß den TMA und erstellt die „Bestätigung nach
Durchführung“ (BnD) inklusive einer Belegliste (Rechnungsaufstellung).
Eine Verschiebung der förderfähigen Kosten zwischen den beantragten nicht-investiven
Maßnahmen (energetische Fachplanung und Baubegleitung) ist grundsätzlich möglich. Die
Höhe der beantragten Förderung und des bewilligten Kreditbetrags kann nachträglich nach
einer Kostenverschiebung nicht mehr überschritten werden.
• Der Kreditnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Dokument die antrags- und
programmgemäße Verwendung der Mittel sowie die Höhe der Kosten.
• Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen für Betroffene des Hochwassers 2021:
Nachweis über die Betroffenheit des Antragstellers (z.B. KfW-Formular „Nachweis der
Betroffenheit des Hochwassers 2021“)
• Der Finanzierungspartner bestätigt den fristgerechten Einsatz der Mittel und reicht die
„Bestätigung nach Durchführung“ bei der KfW ein.
Die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers, die
förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung, den Durchführungszeitraum sowie die Adresse
des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
Rechnungen ausschließlich über Materialkosten müssen den Namen des Antragstellers
ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der
entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind.
Rechnungen über förderfähige Maßnahmen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden
Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren.
Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Kreditnehmers
(vergleiche Ziffer 9.7 „Auskunfts- und Prüfungsrechte, Monitoring; Öffentlichkeitsarbeit“ in der
Richtlinie BEG WG)
Innerhalb von 10 Jahren nach Kreditzusage sind vom Kreditnehmer folgende Unterlagen
aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen (auch nach gegebenenfalls
vollständiger Tilgung des Kredites):
• Vollständige Dokumentation gemäß den TMA der Richtlinie BEG – WG, Berücksichtigung
von Punkt „Notwendige Nachweise und Dokumente für ein Effizienzhaus“ (zum Beispiel
Berechnungsunterlagen, Pläne, Messprotokolle).
• Unterlagen zur Dokumentation der vom Energieeffizienz-Experten erbrachten Leistungen
(beispielsweise Planung und Vorhabenbegleitung).
• Die Rechnungen und Nachweise über geleistete Zahlungen (Kontoauszüge). Beim
Ersterwerb genügt ein Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und –
kosten durch den Verkäufer.
• Bei der Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter
Bausubstanz: die für die baulichen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen

Abstimmungsnachweise und die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde oder einer
sonstigen zuständigen Behörde (zum Beispiel Bauamt).
Subventionserheblichkeit
(vergleiche Ziffer 9.6 „Subventionserheblichkeit“ in der Richtlinie BEG WG)
Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich
im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Vorsätzliche falsche Angaben von subventionserheblichen Tatsachen ist als Betrug (§ 263
Strafgesetzbuch) strafbar, soweit es sich nicht um strafrechtliche Subventionen im Sinne von
§ 264 Absatz 8 Strafgesetzbuch handelt.
Rechtsanspruch
(vergleiche Ziffer 7.4 „Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln“ in der Richtlinie BEG WG)
Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Befristete Ausnahmeregelungen anlässlich des Hochwassers 2021
Im Sinne des Aufbauhilfegesetzes gelten als Betroffene des Hochwassers 2021 in Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen Antragsteller, deren Gebäude in einem
betroffenen Gebiet stehen und als direkte Folge der Naturkatastrophe Schaden genommen
haben. Als betroffene Gebiete zählen diejenigen Gebiete, die von den zuständigen
Landesbehörden als solche anerkannt werden.
Mit der BEG werden die energetischen Mehrkosten gefördert, die über die gutachterlich
festgestellten Wiederherstellungskosten hinausgehen und zu einer Verbesserung des
energetischen Niveaus des Gebäudes führen.
Abweichend zu der BEG-Förderrichtlinie Wohngebäude (BEG WG) gelten für Betroffene
befristet bis zum 30. Juni 2023 folgende Ausnahmeregelungen:
Vorhabenbeginn
Betroffene können bereits vor Antragstellung bei der KfW Liefer- und Leistungsverträge
abschließen bzw. mit den Baumaßnahmen vor Ort beginnen. Diese Ausnahme gilt für alle Fälle,
bei denen der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen bzw. Baubeginn ab Juli 2021
erfolgt ist. Eine Antragstellung bei der KfW muss bis spätestens zum 30. Juni 2023
(Antragseingang bei der KfW) erfolgen.
Möglichkeit eines Wiederantrags
Antragsteller, die bereits vor dem Hochwasser eine Förderung aus der BEG oder aus BEGVorgängerprogrammen
für das Gebäude erhalten haben, können unabhängig von den dort
vorgegebenen Fristen (z.B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der Maßnahme) einen
Förderantrag in der BEG stellen. Eine anteilige Rückforderung für frühere Investitionen erfolgt
nicht, wenn durch das Hochwasser die vorgegebene Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden
konnte.

Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln
Antragsteller haben die Möglichkeit, die BEG-Förderung gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu
anderen öffentlichen Mitteln zu nutzen (Kumulierung). Im Fall einer Kumulierung wird die
Förderung erst und nur insoweit gekürzt, dass durch die BEG-Förderung zusammen mit den
weiteren öffentlichen Mitteln und unter Berücksichtigung von Schadensausgleichsleistungen
Dritter (z.B. Leistungen von Versicherungen) für die durch die BEG geförderten Kosten eine
Förderquote von insgesamt maximal 80 Prozent, in Härtefällen von maximal 100 Prozent der
förderfähigen energetischen Kosten nicht überschritten wird.

Nachweise

Das kreditdurchleitende Institut hat sich bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung davon zu überzeugen und in den Kreditunterlagen zu dokumentieren, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Betroffenen im Sinne des Aufbauhilfegesetzes 2021 handelt. Die KfW behält sich eine Überprüfung im Rahmen von Stichproben vor.
Mit Einreichung der „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) ist die Betroffenheit des Antragstellers nachzuweisen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite www.kfw.de/261.

 

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