Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment

Die KfW unterstützt im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“ (KNN) den Neubau sowie Ersterwerb von klimafreundlichen und flächeneffizienten Wohngebäuden in Deutschland.

Förderziel
Der Bund gewährt Förderungen in Form von zinsverbilligten Krediten, um Umweltwirkungen zu verringern und Nachhaltigkeitsstandards bei der Schaffung neuen Wohnraums und bei der Errichtung neuer Wohngebäude zu erhöhen. Ziel der Förderung ist es, flächeneffizienten Wohnraum zu schaffen, ausgewählte Kosten und Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus zu reduzieren, den Primärenergiebedarf in der Betriebsphase zu verringern sowie den Einsatz erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens zu erhöhen.
Dieses Förderprodukt erfüllt die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren.

Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Investierenden (Auftraggebende des Neubaus) sowie Ersterwerbende (erstmaliger Kauf des zu fördernden Investitionsobjekts) von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden und Wohneinheiten:
• Natürliche Personen (Privatpersonen)
• Wohneigentumsgemeinschaften
• Gesellschaften bürgerlichen Rechts
• Einzelunternehmen
• Freiberuflich Tätige
• Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
• Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
• Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
• Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Wer darf keine Anträge stellen?
• Der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
• Politische Parteien

Was wird gefördert?
Gefördert werden der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß Paragraf 640 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) von Wohngebäuden und Wohneinheiten, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude“ („TMA“) erfüllen.
Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Versorgungsanschlüsse für Küche/Kochnische und Bad/WC). Als Wohneinheiten in Wohn-, Alten- und Pflegeheimen gelten die Appartements bzw. Wohnschlafräume der Bewohnenden. Küche und Bad können außerhalb dieser Wohneinheiten liegen. In Heimen ist somit für alle Wohneinheiten ein Zugang zu Küche, Badezimmer und Toilette ausreichend. Abweichend davon ist in Pflegeheimen der Zugang zu einer Küche nicht erforderlich.
Das Wohngebäude beziehungsweise die Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zum Wohnen zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums sind bei einer Veräußerung die Erwerbenden auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach den Paragrafen 46 und 57 Gebäudeenergiegesetz hinzuweisen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss des geförderten Wohngebäudes oder der geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind der KfW unverzüglich mitzuteilen. Die KfW ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern.
Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten sowie Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für das Erstellen der Lebenszyklusanalyse sowie der Lebenszykluskosten (zum Beispiel durch Expertinnen und Experten für Energieeffizienz).
Hinweise für den Ersterwerb
Die Erwerbenden haften gegenüber der KfW für die Einhaltung der Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt TMA. Zur Absicherung der Erwerbenden sollte der Kauf- bzw. ein verbundener Kauf- und Werkvertrag oder Bauträgervertrag daher eine Haftung der Verkaufenden für die vereinbarte Förderstufe gegenüber den Erwerbenden enthalten.
Die Verkaufenden haben den Schaden aus der Kündigung des Kreditvertrages oder der Aufhebung der Zusage zu tragen, wenn die Anforderungen an ein klimafreundliches Wohngebäude oder eine klimafreundliche Wohneinheit gemäß der Anlage zum Merkblatt TMA nicht erfüllt sind oder mangels Unterlagen nicht nachgewiesen werden können und die KfW aus diesen Gründen den Förderkredit von den Kreditnehmenden innerhalb von zehn Jahren nach Kreditzusage zurückfordert.
Der Ersterwerb ist nicht förderfähig, wenn der Erwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für den Neubau aufgespalten wird (verdecktes Bauherrenmodell), obwohl auch ein einheitlicher Vertrag über den Grundstückserwerb und den Neubau des Wohngebäudes oder der Wohneinheit geschlossen werden könnte und die Makler- und Bauträgerverordnung auf diesen einheitlichen Vertrag Anwendung finden würde.

Folgende Stufe wird gefördert:
• Klimafreundliches Wohngebäude im Niedrigpreissegment (KNN-WG)
Die Stufe KNN-WG wird erreicht, wenn gemäß der Anlage zum Merkblatt TMA
• die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus sowie
• die Anforderungen an den Standard eines Effizienzhaus 55 erfüllt werden und
• eine bestimmte Mindestanzahl an Wohnräumen in Abhängigkeit von der Wohnfläche gegeben ist,
• der Grenzwert ausgewählter gebäudebezogener Kosten im Lebenszyklus von Gebäuden unterschritten wird und
• für die Wärmeerzeugung im Gebäude keine fossilen Brennstoffe oder Biomasse eingesetzt werden.
Informationen zum „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) finden Sie im Informationsportal des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude unter www.qng.info.
Eigenleistungen
Wird der Neubau ganz oder teilweise nicht durch ein Fachunternehmen, sondern in Eigenleistung durch Privatpersonen durchgeführt, werden in diesem Zusammenhang nur die direkt mit dem Neubau verbundenen Materialkosten gefördert. Die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten müssen durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz mit der „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) nachgewiesen werden.
Rechnungen über Materialkosten bei Eigenleistungen müssen den Namen der Antragstellenden ausweisen, auf Euro lauten und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
Bei Eigenleistungen von Unternehmen können die zur Rechnungslegung nach Handelsgesetzbuch verpflichteten (bau)fachlich kompetenten Personen (Paragraf 238 Handelsgesetzbuch) die Bauleistungen selbst erbringen (Kostenerfassung als aktivierte Eigenleistungen).
Unternehmen können die förderfähigen Vorhaben durch angestellte fachlich qualifizierte Mitarbeitende, eigene Gewerke bzw. Tochterunternehmen durchführen lassen. Ebenso können Unternehmerinnen und Unternehmer bzw. Gesellschafterinnen und Gesellschafter die eigenen Fachunternehmen mit der Durchführung ihrer privaten Vorhaben beauftragen. Darunter fallen auch Bauträger.
Weitere Ausführungen zu den förderfähigen Maßnahmen und Kosten finden Sie im Infoblatt „KFN – Förderfähige Maßnahmen und Leistungen“ und unter www.kfw.de/296, Bestellnummer 600 000 5056.

Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
Was wird nicht gefördert?
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
• der Erwerb von Grundstücken,
• die Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben,
• die mehrfache Förderung für dasselbe Wohngebäude beziehungsweise dieselbe Wohneinheit in der Bundesförderung „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude (296)“,
• entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb), die über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinausgehen:
• zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Paragraf 15 Aktiengesetz. Verbundene Unternehmen liegen auch vor, wenn das geförderte Unternehmen in einem zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang zur Antragstellung oder der Vermögensübertragung Teil des Unternehmensverbundes wird,
• zwischen Unternehmen und deren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern beziehungsweise den Gesellschafterinnen und den Gesellschaftern nahestehenden Personen im Sinne von Paragraf 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung,
• im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen,
• zwischen nahestehenden Personen im Sinne von Paragraf 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Insolvenzordnung (unter anderem zwischen Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern),
• sowie der Erwerb eigener Anteile
und die Umgehung der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte). Die vorgenannten Tatbestände dürfen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegen. Liegen sie zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, ist bereits die Antragstellung unzulässig.
Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
Kombination mit anderen Förderprodukten
Die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zulagen oder Zuschüssen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
Die Inanspruchnahme einer Förderung aus diesem Produkt und einer Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.
Die Inanspruchnahme einer Förderung aus diesem Produkt mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für dieselbe Maßnahme oder der Bundesförderung Wohneigentum für Familien (WEF) sowie Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN) für dieselbe Wohneinheit ist ausgeschlossen.

Kreditbetrag
Es werden im Rahmen des Kredithöchstbetrags bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert:
• KNN-WG bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit.
Die Bemessungsgrundlage für den Kredithöchstbetrag ist die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten. Beim Ersterwerb von neu errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag.
Eine nachträgliche Aufstockung des Kreditbetrages über den bei der Antragstellung beantragten Umfang hinaus ist nicht möglich.
Es können grundsätzlich Bruttokosten inklusive Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragstellenden besteht, können für diese Maßnahme nur die Nettokosten berücksichtigt werden.

Laufzeit und Zinsbindung
Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Jahre.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
• Bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.
• Bis zu 10 Jahre bei mindestens einem und höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.
• Bis zu 25 Jahre bei mindestens einem und höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre.
• Bis zu 35 Jahre bei mindestens einem und höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre.

Zinssatz
• Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und enthält eine Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
• Es gilt der am Tag der Zusage gültige Produktzinssatz oder der bei Antragseingang günstigere Produktzinssatz.
• Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

Bereitstellung
• Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent des zugesagten Betrags.
• Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
• Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert.
• Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 13. Monat nach Zusage eine Bereitstellungsprovision von 0,15 Prozent pro Monat berechnet.
• Die jeweils abgerufenen Beträge müssen innerhalb von 12 Monaten vollständig für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist von den Kreditnehmenden ein Zinszuschlag zu zahlen.
Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Für dasselbe Vorhaben (identisches Investitionsobjekt) können die Antragstellenden frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW einen neuen Kredit beantragen. Eine neue Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Tilgung
Während der tilgungsfreien Jahre und bei der endfälligen Kreditvariante werden lediglich monatlich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge gezahlt. Danach wird der Kredit
• monatlich in Annuitäten zurückgezahlt oder
• bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Es ist nur eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrags erlaubt. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen.

Antragstellung
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Produkt über Finanzierungspartner (Banken, Sparkassen, Bausparkassen und Versicherungen).
Grundlage für die Antragstellung ist die von der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz im Vorfeld erstellte und von den Antragstellenden unterzeichnete „Bestätigung zum Antrag“ (BzA). Der Antrag wird bei einem frei wählbaren Finanzierungspartner vor Beginn des Vorhabens gestellt.
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes oder einer Wohneinheit gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs bei der KfW und nicht der Eingang beim Finanzierungspartner. Ein Vorhabenbeginn vor Antragseingang bei der KfW ist daher förderschädlich.
Der Vorhabenbeginn vor Zusage des bereits bei der KfW eingegangenen Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
Für die Kreditzusage gelten die Förderbedingungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges in der KfW.
Ab einem Kreditbetrag in Höhe von 700.000 Euro dürfen Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind durch die Antragstellenden zu dokumentieren und aufzubewahren. Formvorschriften sind nicht einzuhalten.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Einbindung einer Expertin oder eines Experten für Energieeffizienz
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ unter www.energie-effizienz-experten.de einzubinden.
Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz prüft und bestätigt die Einhaltung der Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt TMA.
Die Expertin sowie der Experte für Energieeffizienz sind für das Bauvorhaben durch die Antragstellenden vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Das heißt sie beziehungsweise das Unternehmen, bei dem sie angestellt sind, dürfen – auch mittelbar – nicht
• in einem Inhaber-, Gesellschafts-/Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
• von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
• von diesen für vermittelte Lieferungen oder Leistungen vergütet werden.
Antragstellende haben die Expertinnen und Experten für Energieeffizienz grundsätzlich gesondert zu beauftragen und die Leistungen dieser Expertinnen und Experten müssen ebenso gesondert in Rechnung gestellt werden.
Details hierzu finden Sie im Infoblatt „KFN – Förderfähige Maßnahmen und Leistungen“ und unter www.kfw.de/296.

Sicherheiten
Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren die Antragstellenden im Rahmen der Kreditverhandlungen mit dem Finanzierungspartner.

Nachweis der Mittelverwendung
Der produkt- und fristgemäße Einsatz der Mittel ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens durch die Kreditnehmenden gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen, spätestens aber 36 Monate nach Vollauszahlung des Kredits.
Der Nachweis ist gegenüber der KfW mit der „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) wie folgt zu führen:
Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz prüft und bestätigt die förderfähigen Kosten und die produktgemäße Umsetzung des Vorhabens gemäß Merkblatt inklusive der Anlage zum Merkblatt TMA und erstellt die BnD.
• Die der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz vorzulegenden Rechnungen müssen auf Euro lauten, die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Die Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren.
• Die Kreditnehmenden bestätigen mit ihrer Unterschrift auf der BnD die produktgemäße Verwendung der Mittel sowie die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten.
• Der Finanzierungspartner bestätigt den fristgerechten Einsatz der Mittel und reicht die BnD bei der KfW ein.

Die KfW behält sich die Nachforderung gegebenenfalls weiterer entscheidungsrelevanter Unterlagen, eine jederzeitige Überprüfung der Nachweise sowie eine Vor-Ort-Kontrolle vor.

Wirkungsmessung
Die KfW ist im Rahmen der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben verpflichtet, in eigener Verantwortung förderspezifische Analysen zur Effizienz des Mitteleinsatzes und zur Erreichung von Förderzielen durchzuführen (Wirkungsmessung der KfW). Hierfür können die für die Antragsentscheidung und im weiteren Verfahren mitgeteilten Daten zu den Antragstellenden/Fördernehmenden und zum geförderten Objekt verwendet als auch in angemessenem Umfang weitere auswertungs- beziehungsweise wirksamkeitsrelevante Daten – unabhängig einer unmittelbaren Förderrelevanz (aber im Zusammenhang mit der Förderung stehend) und eines etwaigen Personenbezugs (vergleiche Artikel 4 Nummer 1 Datenschutzgrundverordnung) – durch die KfW mit Antragstellung sowie bei und nach Vorhabenumsetzung bei den Antragstellenden/Fördernehmenden erhoben und für die vorgenannten Zwecke (einschließlich der Messung von sowohl potenziellen als auch tatsächlich erreichten Wirkungsgraden) verarbeitet werden. Reichweite und Umsetzung der Wirkungsmessung durch die KfW werden in Abstimmung mit dem BMWSB festgelegt. Auswertungsergebnisse werden in einer anonymisierten statistischen Übersicht an das BMWSB übermittelt.
Datenweitergabe
Die Antragstellenden erklären sich damit einverstanden, dass:
• sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Daten, Unterlagen und Nachweise zu dem Förderfall durch die KfW und/oder von dieser beauftragte Stellen zu Zwecken der Umsetzung des öffentlichen Förderauftrags/-programms verarbeitet werden und diese Daten und Unterlagen auch dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften und, soweit zur Programmdurchführung erforderlich, zur Verfügung stehen;
• eingereichte Daten, Unterlagen und Nachweise von der KfW, dem BMWSB oder von diesen beauftragte Stellen im Rahmen des öffentlichen Förderauftrags auch für Zwecke der Statistik, der Evaluation, der wissenschaftlichen Begleitforschung, der Erfolgskontrolle im Sinne der Nummer 11a Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu Paragraf 44 Bundeshaushaltsordnung und der Wirkungsmessung (das heißt der Durchführung förderspezifischer Analysen zur Effizienz des Mitteleinsatzes und zur Erreichung von Förderzielen) verwendet und ausgewertet sowie in anonymisierter Form für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, der parlamentarischen Berichterstattung und des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns weiterverwendet werden können;
• zu den unter dem vorgenannten Spiegelstrich genannten Zwecken, in angemessenem Umfang und soweit zweckentsprechend erforderlich, auch weitere auswertungsrelevante, auch personenbezogene, Daten – unabhängig von einer unmittelbaren Förderrelevanz, aber im Zusammenhang mit der Förderung stehend (wie beispielsweise die eingesparte Primärenergie oder eingesparte Treibhausgasemissionen aus Energieeffizienz) – bei den Antragstellenden/Fördernehmenden innerhalb von maximal zehn Jahren nach Fertigstellung der geförderten Maßnahme angefragt werden dürfen und diese von den Antragstellenden/Fördernehmenden dem BMWSB, der KfW oder den damit beauftragten Stellen, auf entsprechende Anfrage, zeitnah zur Verfügung zu stellen sind.
Auskunfts- und Sorgfaltspflichten der Kreditnehmenden
Für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Kreditzusage sind von den Kreditnehmenden folgende Unterlagen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen (auch nach gegebenenfalls vollständiger Tilgung des Kredites):
• Vollständige Dokumentation gemäß der Anlage zum Merkblatt TMA,
• Unterlagen zur Dokumentation der Beauftragung der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz und Beraterin oder Berater für Nachhaltigkeit, sowie deren erbrachten Leistungen (beispielsweise Planung und Vorhabenbegleitung) inklusive der entsprechenden Rechnungen,
• die Rechnungen und Nachweise über geleistete Zahlungen (Kontoauszüge). Beim Ersterwerb genügt ein Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und Investitionskosten durch die Verkaufenden.

Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von Paragraf 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit Paragraf 2 Subventionsgesetz sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen sind als Betrug (Paragraf 263 Strafgesetzbuch) strafbar, soweit es sich nicht um strafrechtliche Subventionen im Sinne von Paragraf 264 Absatz 8 Strafgesetzbuch handelt.
Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten sowie die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen in diesem Produkt finden Sie im Dokument Datenliste subventionserhebliche Tatsachen.

Sonstige Hinweise
Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von der individuellen steuerrechtlichen Situation der Antragstellenden steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die Steuerermäßigung gemäß Paragraf 35a Einkommensteuergesetz („Handwerkerleistungen“).
Die KfW erteilt zur steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW-Kredite geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte. Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu können Sie sich individuell von fachkundigen Personen (Steuerberatende und dem Lohnsteuerhilfeverein) steuerlich beraten lassen.

Rechtsanspruch
Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

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