Die Förderung unterstützt ab Juni 2023 Familien mit Kindern mit geringem oder mittlerem Einkommen

beim Bau oder Erwerb von neuem selbstgenutzten und klimafreundlichem Wohneigentum in Deutschland.

 

Wer kann Anträge stellen?

Natürliche Personen (Privatpersonen)

– die Eigentümerin oder Eigentümer von neu errichtetem, selbstgenutztem Wohneigentum werden,

– bei denen mindestens ein Kind im Haushalt lebt, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

– deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet und

– die bei Antragstellung über kein Wohneigentum verfügen.

 

Was wird gefördert?

– Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb von neu errichtetem und klimafreundlichem Wohneigentum.

– Die Wohneinheit ist für eigene Wohnzwecke selbst zu nutzen.

 

Folgende Förderstufen werden gefördert:

– Klimafreundliches Wohngebäude

– Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG

 

Die Förderung erfolgt mit einem zinsgünstigen Kredit.

 

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude“:

– 1 oder 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 170.000 Euro

– 3 oder 4 Kinder: maximaler Kreditbetrag 200.000 Euro

– ab 5 Kinder: maximaler Kreditbetrag 220.000 Euro

 

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“:

– 1 oder 2 Kinder: bis zu 220.000 Euro

– 3 oder 4 Kinder: bis zu 250.000 Euro

– ab 5 Kinder: bis zu 270.000 Euro

 

Für den Antrag ist eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz einzubinden.

 

Antragstellung

– Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.

– Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.

– Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit dem Finanzierungsinstitut oder einem Finanzvermittler stattfand.

– Das Beratungsgespräch ist auf dem Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs“ zu dokumentieren.

– Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn

– Ein Vorhabenbeginn nach Antragsstellung, aber vor Zusage der KfW, ist zulässig, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

– Grundlage für den Antrag ist die von der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz erstellte „Bestätigung zum Antrag“ (BzA).

 

Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen notwendig

– Die von einer Expertin oder einem Experten für Energieeffizienz erstellte und von den Antragstellenden unterzeichnete „Bestätigung zum Antrag“ (BzA).

– Die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragsstellung der im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise des Alleinerziehenden (Zum Beispiel: Bei Antragstellung in 2023 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2021 und 2020 einzureichen).

– Die Geburtsurkunde(n) für alle eigenen und angenommenen Kinder, die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Antragstellenden oder deren im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner leben.

 

Das aktuelle Merkblatt hier.

 

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