Jung kauft Alt (Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb)
KfW 308 – Kredit
Merkblatt, Jung kauft Alt (Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb)

Bauen, Wohnen, Energie sparen
Förderziel
Die Förderung unterstützt Familien mit Kindern mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Erwerb und der Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland.
Dieses Förderprodukt erfüllt die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren.
Auftraggeber
Das Förderprodukt „Jung kauft Alt“ („Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb“) wird im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen durchgeführt.

Teil 1: Das Wichtigste in Kürze
Wer kann Anträge stellen?
Natürliche Personen (Privatpersonen)
• die Eigentümerin oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum werden,
• bei denen mindestens ein Kind im Haushalt lebt, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
• deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind, nicht überschreitet und
• die bei Antragstellung über kein Wohneigentum verfügen.
Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen, die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen sind.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Das Gebäude muss dabei:
• zum Zeitpunkt des Antrags gemäß eines gültigen Energiebedarfs- oder verbrauchsausweises in der Energieeffizienzklasse F, G oder H kategorisiert sein und
• mindestens auf den energetischen Standard „Effizienzhaus 70 EE“ gemäß der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ saniert werden.

Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt mit einem zinsgünstigen Kredit, der abhängig von der Anzahl der Kinder zwischen 100.000 und 150.000 Euro beträgt (Details siehe „Kreditbetrag“).
In 4 Schritten zur Förderung:
1. Kredit beantragen und erhalten
Der Kredit ist vor Abschluss des Kaufvertrags (dazu mehr unter „Antragstellung“) bei einem Finanzierungspartner (Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Finanzvermittler oder Versicherungen) zu beantragen. Dort wird der Kreditvertrag abgeschlossen.
2. Haus oder Wohnung kaufen
Nach Erhalt der KfW-Zusage kann der Kaufvertrag abgeschlossen und die Immobilie erworben werden.
3. Expertin oder Experte für Energieeffizienz einbinden und Sanierung durchführen
Innerhalb von 54 Monaten ab Zusage ist die geförderte Immobilie mindestens zum „Effizienzhaus 70 EE“ zu sanieren. Für die Sanierung ist eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz einzubinden. Sie oder er prüft und bestätigt die Einhaltung der technischen Anforderungen an das Gebäude und erstellt die für den Nachweis der Mittelverwendung benötigte „Bestätigung nach Durchführung“.
4. Nachweis einreichen
Nach erfolgter Sanierung ist der Abschluss des Vorhabens, die Erreichung des geforderten energetischen Standards sowie die Selbstnutzung der geförderten Immobilie beim Finanzierungspartner nachzuweisen.
Teil 2: Details zur Förderung
Förderfähige Maßnahme
Gefördert wird der Erwerb von bestehenden Wohngebäuden, die nach Abschluss der Sanierung in den Anwendungsbereich des bei Antragstellung geltenden Gebäudeenergiegesetzes fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen – Wohngebäude“ der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ erfüllen. Die bestehenden Wohngebäude müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweises in die Energieeffizienzklasse F, G oder H eingestuft sein. Förderfähige Kosten sind der Kaufpreis inklusive Grundstückskosten. Die Kosten der Sanierung sind in diesem Produkt nicht förderfähig.
Gefördert wird in diesem Produkt einmalig maximal eine Wohneinheit. Die geförderte Wohnimmobilie muss sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Antragsvoraussetzungen
Antragstellende und Kinder
Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die allein, als gemeinsamer Haushalt mit Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder Partnerinnen und Partnern aus eheähnlicher Gemeinschaft Wohneigentum erwerben möchten (Details siehe „Förderfähige Maßnahmen“). Bei Antragstellung muss in deren Haushalt mindestens ein leibliches oder angenommenes Kind leben, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Antragstellende können nur einmal eine Förderung aus diesem Produkt erhalten.
Zu versteuerndes Haushaltseinkommen
Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 Euro bei Haushalten mit einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind, betragen. Für die Bemessung dieser Einkommensgrenze werden nur Kinder berücksichtigt, die bei Antragstellung geboren und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen der im künftigen Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Alleinerziehende. Einkommen von Kindern werden nicht berücksichtigt.
Das zu versteuernde Haushaltseinkommen ist mit Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes nachzuweisen. Maßgeblich ist der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung (zum Beispiel: Für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2022 und 2021 gebildet). § 2 Absatz 5a Einkommensteuergesetz ist nicht anzuwenden.
Anforderungen an das Wohneigentum und die Selbstnutzung
Die antragstellenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Alleinerziehende des künftigen Haushalts müssen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums werden. Der Eigentumsanteil der Antragstellenden an der geförderten Wohnimmobilie muss mindestens 50 Prozent betragen. Das Erfüllen dieser Anforderung ist mit dem Grundbuchauszug für die geförderte Wohnimmobilie nachzuweisen.
Die geförderte Wohnimmobilie ist als Eigentümerin bzw. Eigentümer mindestens fünf Jahre ab Einzug selbst zu nutzen. Die Verpflichtung zur Selbstnutzung nach dieser Förderung endet spätestens mit dem Ende der ersten Zinsbindung.
Weiterhin ist die geförderte Wohnimmobilie mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zum Wohnen zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums sind bei einer Veräußerung die Erwerbenden auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach den §§ 46 und 57 Gebäudeenergiegesetz hinzuweisen.
Eine (Selbst-)nutzungsänderung oder -aufgabe, ein Unterschreiten des 50 Prozent-Eigentumsanteils, der Abriss sowie weitere wesentliche Änderungen sind der KfW innerhalb der Nutzungsdauer unverzüglich anzuzeigen. Die KfW ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern.
Eine Förderung ist nicht möglich, wenn Antragstellende, deren im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder deren Kinder bereits über Wohneigentum verfügen (Details siehe „Förderausschlüsse“).
Sanierung zum Effizienzhaus
Das geförderte Wohngebäude ist innerhalb von 54 Monaten ab Zusage mindestens auf den Standard „Effizienzhaus 70 EE“ gemäß der „Technischen Mindestanforderungen – Wohngebäude“ der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ zu sanieren.
Für den Nachweis der abgeschlossenen Sanierung und die Erfüllung der Effizienzhausanforderungen ist eine „Bestätigung nach Durchführung“ erforderlich.
Wir empfehlen bereits vor dem Erwerb der Immobilie eine Beratung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude Wohngebäude“ unter www.energie-effizienz-experten.de. Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz prüft und bewertet die Sanierungsmöglichkeiten und erstellt die nach Abschluss der Sanierung notwendigen Bestätigungen bzw. Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen an ein Effizienzhaus gemäß der „Technischen Mindestanforderungen – Wohngebäude“ der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
Förderausschlüsse
Eine Förderung wird in folgenden Fällen nicht gewährt:
• Eine der antragstellenden Personen oder eine der im künftigen Haushalt lebenden Personen hat bereits eine Bundesförderung im „Baukindergeld“ (KfW-Produkt 424), „Wohneigentum für Familien – Neubau“ (KfW-Produkt 300) oder „Jung kauft Alt“ („Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb“) (KfW-Produkt 308) erhalten.
• Erwerb nur von Grundstücken.
• Erwerb von Ferien- oder Wochenendhäusern sowie Ferienwohnungen.
• Eine der antragstellenden Personen oder eine der im künftigen Haushalt wohnende Ehe- oder Lebenspartnerinnen beziehungsweise -partner, Partnerinnen beziehungsweise Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder deren Kinder verfügen bei Antragstellung bereits über selbstgenutztes, vermietetes, durch Nießbrauch genutztes, unentgeltlich überlassenes oder leerstehendes Wohneigentum in Deutschland.
• Entgeltliche und sonstige Eigentums- bzw. Vermögensübertragungen
• zwischen Unternehmen und deren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern beziehungsweise den Gesellschafterinnen und den Gesellschaftern nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung,
• zwischen nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Insolvenzordnung (zum Beispiel zwischen Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern),
• die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte).
• Die mehrfache Förderung einer Wohneinheit in diesem Produkt.
• Die Nutzung der geförderten Wohnimmobilie durch Wohngemeinschaften.
• Umschuldungen und Nachfinanzierungen von Vorhaben.
Die vorgenannten Tatbestände dürfen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegen. Liegen sie zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, ist bereits die Antragstellung unzulässig.
Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
Antragstellung
Der Antrag ist vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags bei einem frei wählbaren Finanzierungspartner (Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Finanzvermittler und Versicherungen) zu stellen. Der Abschluss des Kaufvertrages gilt als Vorhabenbeginn. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs bei der KfW und nicht der Eingang beim Finanzierungspartner. Ein Vorhabenbeginn vor Antragseingang bei der KfW ist daher förderschädlich. Der Abschluss eines Kaufvertrags unter der aufschiebenden Bedingung in Bezug auf die Förderzusage führt nicht zu einem förderschädlichen Vorhabenbeginn.
Ein Vorhabenbeginn nach Antragstellung, aber vor Zusage der KfW, erfolgt auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
Für die Kreditzusage gelten die Förderbedingungen und Konditionen zum Zeitpunkt des Antragseingangs in der KfW.
Unterlagen
Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen notwendig:
• Die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung der im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder der Alleinerziehenden (zum Beispiel: Bei Antragstellung in 2024 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2022 und 2021 einzureichen).
• Die Geburtsurkunde(n) für alle eigenen und angenommenen Kinder, die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Antragstellenden oder deren im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner oder Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft leben.
 Der gültige Energiebedarfs- oder verbrauchsausweis, aus dem die Einstufung der zum Erwerb vorgesehenen Wohnimmobilie in die Energieeffizienzklassen F, G oder H hervorgeht.
Die KfW behält sich gegebenenfalls die Nachforderung weiterer entscheidungsrelevanter Unterlagen vor.
Kreditbetrag
Die maximale Höhe des Kreditbetrages richtet sich nach der Anzahl der Kinder, die bei Antragstellung im Haushalt der Antragstellenden oder deren im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kredithöchstbeträge
• 1 Kind: maximaler Kreditbetrag 100.000 Euro
• 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 125.000 Euro
• ab 3 Kindern: maximaler Kreditbetrag 150.000 Euro
Eine Aufstockung des Kreditbetrages über den bei Antragstellung beantragten Umfang hinaus ist nicht möglich.
Laufzeiten und Zinsbindung
Die Mindestlaufzeit beträgt 7 Jahre.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
• bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
• bis zu 10 Jahre bei mindestens einem und höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
• bis zu 25 Jahre bei mindestens einem und höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
• bis zu 25 Jahre bei mindestens einem und höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 20 Jahre
• bis zu 35 Jahre bei mindestens einem und höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
• bis zu 35 Jahre bei mindestens einem und höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 20 Jahre
Zinssatz
• Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird während der ersten Zinsbindung aus Bundesmitteln verbilligt.
• Es gilt der am Tag der Zusage gültige Produktzinssatz oder der bei Antragseingang günstigere Produktzinssatz.
• Ist eine längere Laufzeit vereinbart als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.
Bereitstellung
• Die Auszahlung des Kredits erfolgt zu 100 Prozent des zugesagten Betrages.
• Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
• Die Abruffrist beträgt zwölf Monate nach Zusage. Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert.
• Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 13. Monat nach Zusage der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15 Prozent pro Monat berechnet.
• Die jeweils abgerufenen Beträge müssen innerhalb von zwölf Monaten vollständig für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen.
Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Für dasselbe Vorhaben (identisches Investitionsobjekt) kann frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW ein neuer Kredit beantragt werden. Eine neue Antragstellung ist ohne diese Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
Tilgung
Während der tilgungsfreien Jahre und bei der endfälligen Kreditvariante sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu zahlen. Danach wird der Kredit
• monatlich in Annuitäten zurückgezahlt oder
• bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Es ist nur eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrags erlaubt. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen.
Sofern der Kredit mit einer Zinsbindung von mehr als 10 Jahren abgeschlossen wurde, kann das Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren ab Vollauszahlung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden (ordentliches Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

Sicherheiten
Für den Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen mit dem Finanzierungspartner vereinbart.
Kombination mit anderen Förderprodukten
Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite, Zulagen oder Zuschüsse) möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
Für die in diesem Produkt geforderte Sanierung der geförderten Immobilie mindestens zum „Effizienzhaus 70 EE“ ist die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Kredits oder Zuschusses aus der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ möglich.
Nachweis der Mittelverwendung
Der Nachweis der Mittelverwendung ist nach Abschluss des Vorhabens, spätestens aber 54 Monate nach Zusage des Kredits gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen. Der Finanzierungspartner bestätigt den produkt- und fristgemäßen Einsatz der Mittel und reicht die „Bestätigung nach Durchführung“ bei der KfW ein.
Der Finanzierungspartner benötigt für den Nachweis folgende Unterlagen:
• Der Kaufvertrag und ggf. Zahlungsnachweise für die erworbene Wohnimmobilie, aus denen die Höhe der förderfähigen Kosten und der fristgerechte Mitteleinsatz hervorgeht.
• Eine „Bestätigung nach Durchführung“, die von einer Expertin oder einem Experten für Energieeffizienz aus der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de erstellt wurde.
• Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz prüft und bestätigt die Umsetzung der geforderten Sanierung mindestens zum „Effizienzhaus 70 EE“ gemäß den „Technischen Mindestanforderungen – Wohngebäude“ der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“.
• Die Antragstellenden bestätigen mit ihrer Unterschrift auf der „Bestätigung nach Durchführung“ die produktgemäße Verwendung der Mittel sowie die tatsächlich angefallenen Kosten.
• Die amtliche Meldebestätigung, aus der das Datum des Einzugs hervorgeht und dass die geförderte Wohnimmobilie von den Antragstellenden als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz genutzt wird.
• Ein Grundbuchauszug, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellenden, deren im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner oder Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zu mindestens 50 Prozent Eigentümerin oder Eigentümer der geförderten Wohnimmobilie sind.
Die KfW behält sich gegebenenfalls die Nachforderung weiterer entscheidungsrelevanter Unterlagen vor.

Datenweitergabe
Die Antragstellenden erklären sich im Antrag damit einverstanden, notwendige Daten und Informationen zum geförderten Vorhaben für Monitoringzwecke und Evaluation bereitzustellen und auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages in anonymisierter Weise bekannt zu geben oder von der KfW in anonymisierter Weise weitergeben zu lassen.
Auskunfts- und Sorgfaltspflichten der Antragstellenden
Antragstellende sind verpflichtet, ihren Finanzierungspartner unverzüglich zu informieren, wenn die Anforderungen an das Wohneigentum nicht mehr erfüllt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn innerhalb der Nutzungsdauer von fünf Jahren ab Einzug die geförderte Wohnimmobilie nicht mehr selbst als alleiniger Wohnsitz oder Hauptwohnsitz genutzt wird.
Innerhalb von 10 Jahren nach Kreditzusage sind von den Antragstellenden folgende Unterlagen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen (auch nach gegebenenfalls vollständiger Tilgung des Kredites):
• Einkommensteuerbescheide für das zweite und dritte Kalenderjahr vor Antragsstellung.
• Geburtsurkunden für alle eigenen und angenommenen Kinder, die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und im Haushalt der Antragstellenden, deren Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner oder Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft lebten.
• Amtliche Meldebestätigung, aus der das Datum des Einzugs hervorgeht und dass die geförderte Wohnimmobilie von den Antragstellenden als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz genutzt wird.
• Grundbuchauszug für die geförderte Wohnimmobilie.
• Vollständige Dokumentation der Sanierung gemäß den „Technischen Mindestanforderungen – Wohngebäude “ der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“.
• Rechnungen und Nachweise über geleistete Zahlungen (Kontoauszüge).
Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Nachweise sowie eine Vor-Ort-Kontrolle des geförderten Vorhabens vor.
Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen sind als Betrug (§ 263 Strafgesetzbuch) strafbar, soweit es sich nicht um strafrechtliche Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 Strafgesetzbuch handelt.

Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten sowie die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in der „Datenliste Subventionserheblicher Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt zu finden.
Sonstige Hinweise
Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von Ihrer individuellen steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die Steuerermäßigung gemäß §§ 35a Einkommensteuergesetz („Handwerkerleistungen“).
Die KfW erteilt zur steuerrechtlichen Behandlung der durch die KfW geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte. Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu können fachkundige Personen (Steuerberatende, Lohnsteuerhilfeverein) individuell steuerlich beraten.
Rechtsanspruch
Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

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