Oder vielleicht sogar günstige Alternative?

Wenn die alte Heizung nicht mehr funktioniert und ausgetauscht werden muss, bedeutet das nicht zwangsläufig einen Neukauf. Als Alternative bietet sich eine Miete an.
Contracting-Unternehmen bieten den Austausch der alten Heizung gegen eine neue, liefern den Brennstoff und kümmern sich um die Wartung der neuen Heizung. Im Gegenzug kassieren sie eine monatliche Contracting-Rate.
Doch was sich zunächst verlockend anhört, entpuppt sich oft als einfache aber teure Lösung.
Wer sich die neue Heizungsanlage vom Contractor einbauen lässt, muss die Gesamtkosten über die Laufzeit genau kontrollieren.

Eines ist klar: Das, was am Teuersten ist, daran wird am meisten verdient!

Daher empfehlen auch einige Verkäufer zuerst die einfachen und teureren Produkte,
wie Contracting oder Finanzierung über einen Kleinkredit.
Unserer Meinung sollten diese Möglichkeiten nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine
günstige Finanzierung über ein Förderdarlehen (z. B. über ein Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW) aus verschiedenen Gründen nicht funktioniert.

Die Anzahl der Abschlüsse im Wärme-Contracting steigen. Dies verwundert uns, da, wenn auch die meisten Wärme-Contracting-Angebote auf den ersten Blick attraktiv erscheinen, sie sich nicht selten als recht teuer entpuppen. Die Summe der „Leasingraten“ kann bis zu 3-mal so hoch sein, wie die Kosten einer selbst finanzierten Heizung.

Wir haben für Sie mal an zwei Beispielen nachgerechnet:

Wir vergleichen einen Zeitraum von 10 Jahren Contracting eines großen Energieversorgers mit einer Kreditfinanzierung zu einem günstigen Zins und einer Finanzierung über ein Förderdarlehen der KfW.

Beispiel Ein/Zweifamilienhäuser

Beispiel Mehrfamilienhäuser

Natürlich kommt beim Contracting hinzu, dass Sie als Kunde ein „Wohnfühlkomfort ohne Investition“ oder ein „Rundum-sorglos-Paket“ aus Wartung und 24-Stunden-Entstörungsdienst haben.

Aber ist dieser Status so viel Geld mehr wert?

Ist bei einer nagelneuen Heizung so viel Wartung und Service nötig?

Rechnen Sie nach und entscheiden Sie selbst!

Wenn Sie sich trotzdem für Contracting entscheiden, sollten Sie beim Abschluss eines Contracting-Vertrages folgendes beachten:

  • Leistungsumfang
    Hier sollte geregelt sein, welche Hauptleistungen der Contractor erbringt, zum Beispiel dass er die alte Heizungsanlage ausbaut, eine neue einbaut und auch die Kosten hierfür übernimmt. Ebenso muss die Heizleistung der Anlage (in Kilowatt) angegeben sein.
  • Vertragslaufzeit und Kündigung
    Nach aktueller Rechtslage (§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV) beträgt die zulässige Vertragslaufzeit maximal zehn Jahre. Eine Verlängerung um weitere fünf Jahre ist möglich, sofern der ursprüngliche Vertrag nicht mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf gekündigt wird.
    Neben dem gesetzlichen Kündigungsrecht aus wichtigem Grund können weitere Kündigungsgründe und -fristen vereinbart werden. Achten Sie aber darauf, dass der Contractor ausschließlich aus wichtigem Grund kündigen darf.
  • Preise und Preisänderungen während der Vertragslaufzeit
    Sie als Contractingnehmer (Hauseigentümer) zahlen beim Wärmeliefer-Contracting einen monatlichen Grundpreis und einen Arbeitspreis für jede bezogene Kilowattstunde Wärme. Evtl. verlangt das Contracting-Unternehmen zusätzlich eine Einmalzahlung als Zuschuss für die Anlage.
    Sowohl der Grund- als auch der Arbeitspreis können sich während der Vertragslaufzeit ändern. Eine Preiserhöhung ist allerdings nur möglich, wenn der Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel enthält. Für die Gestaltung solcher Klauseln schreibt § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV vor, dass sie „sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen“ müssen. Entsprechende Klauseln in Contracting-Verträgen sind daher oft sehr kompliziert und kaum verständlich. Manchmal haben Sie einen Umfang von mehr als einer Seite. Dennoch mutet die Rechtsprechung den Kunden zu, dass sie sich mit derartigen Regelungen auseinandersetzen und sie verstehen.Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen aus dem Jahr 2011 Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen als unwirksam angesehen, weil sie das nötige Maß an Transparenz vermissen ließen oder keine ausgewogene Regelung enthielten (zum Beispiel BGH, Urteil vom 6.4.2011, Az.: VIII ZR 66/09; Urteil vom 13.07.2011, Az.: VIII ZR 339/10).Schließen Sie einen Contracting-Vertrag über Wärmelieferung, sollten Sie im Falle einer Preiserhöhung dieser vorsorglich widersprechen und die Wirksamkeit der Preiserhöhungsklausel bezweifeln.
  • Lieferunterbrechungen und Haftung
    Der Contractor verpflichtet sich, Sie während der Vertragslaufzeit ständig mit Wärme zu beliefern. Vereinbaren Sie für den Fall einer Lieferunterbrechung eine Frist, innerhalb derer er diese zu beheben hat, bzw. eine Entschädigung, falls der Contractor innerhalb der vereinbarten Frist keine Wärme liefert. Außerdem sollte der Vertrag eine generelle Regelung zur Haftung des Contractors für Versorgungsstörungen enthalten.
  • Abschlagszahlungen
    Bei Contracting-Verträgen fallen wie bei allen anderen Energielieferverträgen monatliche Abschlagszahlungen an, wobei diese erst am Schluss des Monats zu entrichten sind.
  • Abrechnung
    Achten Sie darauf, dass der Beginn des Abrechnungsjahres eindeutig bestimmt wird. Das Abrechnungsjahr muss nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Energierechnungen über Strom und Gas dem Kunden spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Abrechungsperiode vorliegen müssen. Eine längere Frist müssen Sie auch dem Contractor nicht zugestehen.
  • Anmietung des Aufstellraumes
    Da die Heizung in Ihren Räumlichkeiten aufgestellt wird, sollte der Vertrag auch eine Regelung über den Raum enthalten, in dem sich die Heizung befindet. Eventuell wird der Contractor bestimmte technische Anforderungen verlangen. Zudem können Sie zumindest eine geringe, mehr symbolische Miete für den Heizungsraum vereinbaren, sofern das nicht schon beim Wärmepreis berücksichtigt wird.
  • Eigentum an der Anlage
    Da der Contractor die Heizungsanlage bezahlt, will er sich verständlicherweise das Eigentum daran sichern. Andererseits befindet sich die Anlage im Gebäude (meist im Keller) des Hauseigentümers und wird mit dem Einbau ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Sie steht somit rechtlich im Eigentum des Hauseigentümers. Der Contractor wird daher eventuell versuchen, sich eine so genannte Grunddienstbarkeit an dem Grundstück des Hauseigentümers bestellen zu lassen. Diese Grunddienstbarkeit ist aber kein notwendiger Bestandteil eines Contracting-Vertrags und kann sich zum Beispiel beim späteren Verkauf des Hauses als nachteilig für den Hauseigentümer erweisen. Eine Grunddienstbarkeit sollten Sie daher dem Contractor, wenn möglich, nicht bestellen.
  • Regelungen für das Ende der Vertragslaufzeit
    Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lässt sich in der Regel noch nicht beurteilen,
    ob man die Heizungsanlage nach zehn bis 15 Jahren Betriebsdauer behalten will oder nicht. Daher sollten Sie die vertragliche Regelung ausreichend flexibel gestalten.
    Eine zwingende Kaufverpflichtung für den Hauseigentümer ist nicht sinnvoll.Eine Übernahme- oder Kaufoption hingegen lässt Ihnen die Wahl: Wenn sich die Heizungsanlage noch in einem guten Zustand befindet, können Sie sie übernehmen.
    Ist sie am Ende der Vertragslaufzeit aber technisch überholt oder zu reparaturanfällig, können Sie die Übernahme ablehnen. Vereinbaren Sie eine Kauf- bzw. Übernahme-option, sollten Sie gleichzeitig regeln, wer für den Ausbau und die damit verbundenen Kosten verantwortlich ist, falls Sie die Option später nicht in Anspruch nehmen.
  • Vertragsweitergabe (Rechtsnachfolge)
    Möchten Sie während der Vertragslaufzeit Ihr Haus verkaufen, können Sie den Contracting-Vertrag an den Käufer weitergegeben. Viele Contractoren verlangen dies in ihren Verträgen sogar. Eine solche Vereinbarung sollte aber nicht verpflichtend sein, sondern lediglich eine Option darstellen. Eine Alternative besteht darin, dem Contractor eine angemessene Entschädigung für die vorzeitige Vertragsbeendigung
    zu zahlen.
  • Separater Stromliefervertrag
    Ist der Contractor gleichzeitig auch ein Stromanbieter (z.B. Stadtwerke), wird er Ihnen evtl. auch einen Stromliefervertrag anbieten. Sie sind nicht an den Contractor gebunden und können den Stromanbieter frei wählen. Auch wenn Sie einen Stromliefervertrag mit dem Contractor haben, können Sie ihn wie jeden anderen Stromliefervertrag unabhängig vom Contracting-Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen.Vorformulierte Vertragslaufzeiten in Stromlieferverträgen von mehr als 24 Monaten sind unwirksam. Solche Verträge verlängern sich jeweils maximal um ein weiteres Jahr, falls sie nicht rechtzeitig gekündigt werden. Nur wenn eine längere Vertrags-laufzeit individuell ausgehandelt wurde, ist sie wirksam. Allerdings stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen an eine solche Vereinbarung.
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